VON ALEXANDRA HALOUSKA
KLOSTERNEUBURG / In Österreich gibt es laut dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technik rund sechs Millionen Fahrräder. Damit liegt Österreich im internationalen Vergleich beim Radverkehrsaufkommen im vorderen Drittel - Tendenz steigend. Für viele Bürger wird das Fahrrad als Fortbewegungsmittel zunehmend attraktiver.
Statistiken zufolge passierten allein im Jahr 2010 insgesamt 4.882 Unfälle, bei denen Radfahrer beteiligt waren. 32 Menschen wurden dabei getötet.
Auch in der Babenbergerstadt stehen Konfliktsituationen zwischen Fußgängern, Radfahrern und Autofahrern neben und auf den markierten Wegen weiterhin an der Tagesordnung. Ein besonderes Gefahrenpotenzial schreibt das Fußvolk den „Rennradlern“ zu, die so manchen Fahrradweg mit Trainingsrennstrecken verwechseln.
Polizei musste mehrmals Organmandate aussprechen
So sorgen Treppelweg und Donaustraße in Höflein seit Jahren für Diskussionen. Neben Hobbysportlern, Spaziergängern und Familien verkehren dort auch ganze Schwärme von Rennradfahrern. Spitzengeschwindigkeiten von 40 Stundenkilometern inklusive.
Mitte September wurde ein Rennradler bei einer Kollision mit einem anderen Radfahrer auf dem Donauradweg schwer verletzt. „Leider keine Seltenheit“, berichtet die Polizei Klosterneuburg.
Und nicht nur Fahrradwege sollen von den Rennradlern unsicher gemacht werden. Aufnahmen eines NÖN-Lesers zufolge verkehren Rennradler auch auf der Umfahrungsstraße - trotz Radverbot und danebenliegendem Fahrradweg. „Rennradfahrer benötigen keine Beleuchtung. Sie befinden sich dann ohne Licht im Tunnel der Umfahrungsstraße. Hier ist Gefahr im Verzug“, betont Augenzeuge und Fotograf Ferdinand Kafka.
„Verbotstafeln müssen direkt bei Fahrbahn stehen“
Kontrollinspektor der Polizei Klosterneuburg Adolf Bauer informiert: „Radfahrer, die auf der Umfahrungsstraße fahren, übertreten ganz klar das Fahrverbot. Sie müssen mit einem Organmandat oder einer Anzeige rechnen.“ Laut Bauer wurden Rennfahrer bereits mehrmals auf der Umfahrungsstraße bestraft.
Mitschuld an den häufigen Gesetzesbrüchen seien Kafkas Meinung nach auch die falsch platzierten Verkehrstafeln vor den diversen Auffahrten zur Entlastungsstraße. So soll das Verkehrszeichen „Fahrverbot für Fahrräder“ beim unteren Kreisverkehr nahe dem Gewerbegebiet rund 3,5 Meter entfernt von der Fahrbahn angebracht sein.
„Schilder stehen meines Wissens nach alle richtig“
Die Hinweistafel auf Höhe des Kreisverkehrs Interspar stünde sogar 4,5 Meter entfernt von der Fahrbahn. „Das Gesetz sieht aber vor, dass Verbotstafeln unmittelbar am Fahrbahnrand angebracht werden müssen“, informiert Kafka.
Weiters würde in dem Kreisverkehr auf der Höhe des Interspars die Sicht auf das Verkehrszeichen „Radfahren verboten“ durch das Verkehrszeichen „B14 Vorrangstraße“ verdeckt werden. Gemäß der StVO (Straßenverkehrsordnung) darf bei seitlicher Anbringung der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 Meter und nur in Ausnahmefällen mehr als zwei Meter betragen.
Zuständiger Leiter der Straßenbauverwaltung Ing. Helmut Salat weist die Vorwürfe zurück: „Meines Wissens nach stehen die Schilder alle richtig.“
Grundsätzlich wird der Abstand vom Straßenschild zur Fahrbahn im rechten Winkel gemessen. „Mehr als zwei Meter sind es aber sicher nicht“, betont Salat. Dennoch verspricht er, die Sachlage vor Ort zu prüfen.
(5) Der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn darf bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt. Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen.
Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen.
(5) Der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn darf bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt. Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen.
Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen.







