Was alles vor dem Baustart zu beachten ist

Aktualisiert am 16. Mai 2019 | 10:39
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Ziegel Maurer Bauen Symbolbild
Symbolbild
Foto: Lisa S. / Shutterstock.com
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Bevor es mit dem Bauen losgeht, müssen auch einige gesetzliche Rahmenbedingungen beachtet werden, die in der Bauordnung festgehalten sind. Wie und wo in NÖ gebaut werden darf, wer wofür zuständig ist und was sonst noch beachtet werden muss, ist darin geregelt.

In Österreich zu bauen, heißt nicht immer dasselbe – denn hierzulande gibt es neun verschiedene Bauordnungen.

Das Bauwesen unterliegt der Landesgesetzgebung, jedes Bundesland hat also eigene Bedingungen, die es zu erfüllen gilt. Generell sind in der Bauordnung jene Punkte festgehalten, die beachtet und erfüllt werden müssen, wenn ein Haus gebaut wird.

Unterschiedliche Anlaufstellen

Zunächst einmal ist wichtig zu wissen, dass jede behördliche Instanz für eine andere Bewilligung zuständig ist. Wer also beispielsweise eine Bau- oder Abbruchbewilligung will, muss sich an die Baubehörde I. Instanz wenden – das ist der Bürgermeister bzw. das Magistrat. Die Baubehörde II. Instanz ist in diesem Fall der Gemeindevorstand bzw. Stadtsenat.

An eine andere Behörde müssen sich Personen wenden, die ein Bauwerk planen, das sich über mehrere Gemeinden erstreckt. Hierfür ist die Bezirkshauptmannschaft als Baubehörde I. Instanz zuständig, die NÖ Landesregierung kommt hier als Baubehörde II. Instanz zum Tragen. Wer sich im Behördendschungel zurechtgefunden hat und weiß, an welche Instanz er sich wenden muss, sollte nun noch wissen, zu welcher Kategorie das Bauvorhaben zählt. Im groben werden drei Kategorien unterschieden: bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige und meldepflichtige Bauvorhaben.

Um eine Baubewilligung zu bekommen, müssen mit dem Antrag auf Baubewilligung zahlreiche andere Dokumente eingereicht werden. Dazu zählen Angaben über das Grundeigentum und ein Nachweis des Nutzungsrechtes, ein Nachweis des Fahr- und Leitungsrechtes, bautechnische Unterlagen, der Energieausweis sowie ein Nachweis über die Prüfung des Einsatzes alternativer Energiesysteme.

Einspruch innerhalb von zwei Wochen

In der Bauordnung geregelt ist auch die Parteistellung – wer also gegebenenfalls Einspruch gegen das Bauvorhaben entrichten kann. Wichtig ist dabei zu wissen, dass es keine Bauverhandlungen mehr gibt. Die Parteien werden vom Bauvorhaben informiert und haben dann innerhalb von zwei Wochen die Möglichkeit, schriftlich Einspruch zu erheben.

Personen, die eine Parteistellung besitzen können, sind der Bauwerber, der Eigentümer des Baugrundstückes und die Nachbarn. Diese sind jedoch nur dann Parteien, wenn sie beeinträchtigt werden könnten.

Carport Überdachung Symbolbild
Nach der NÖ Bauordnung fallen auch Carports unter die bewilligungspflichtigen Bauvorhaben.
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Zu Beeinträchtigungen der Nachbarn zählen dabei die Standsicherheit, der Brandschutz oder die Trockenheit ihres Bauwerkes, ein nötiger Schutz vor Immissionen oder die Art der Bebauung, die den Anwohnern beispielsweise das Licht durch die Hauptfenster nimmt.
In der Bauordnung geregelt ist auch, wo gebaut werden darf. Auf einem Grundstück im Bauland darf nur dann gebaut werden, wenn dieses als Bauplatz gilt oder mit der Baubewilligung zum Bauplatz erklärt wird. Werden die Grundstücksgrenzen geändert, muss dies auch vorher von der Baubehörde bewilligt werden.

Zudem muss sich der Bauherr verpflichten, Fachkräfte mit dem Bau zu beauftragen und den Baubeginn vorher bei der Behörde anzeigen. Dieser muss dann auch innerhalb von vier Wochen eingehalten werden.

Ist die Baubewilligung erteilt worden, sollte möglichst bald mit dem Bau begonnen werden. Denn die NÖ Bauordnung regelt bestimmte Ausführungsfristen. Die Baubewilligung erlischt so, wenn das Bauvorhaben nicht binnen zwei Jahren ab der Erlassung begonnen oder binnen fünf Jahren nach Beginn fertiggestellt wurde. Für umfangreichere Bauvorhaben oder ein Bauvorhaben in mehreren Abschnitten können eigene Fristen bestimmt werden.

Von der NÖN-Sonderjournal-Redaktion