Werkspläne: Großteil der Beschwerden unzulässig, grünes Licht vom BVwG

Im Februar landete die "Causa Jungbunzlauer" beim Bundesverwaltungsgericht: Knapp acht Monate beschäftigten sich die Richter mit den Beschwerden gegen den positiven Bescheid für die geplante Zitronensäurefabrik im Bezirk Melk. Nachdem kurz vor dem Jahreswechsel das Land NÖ grünes Licht - unter der Einhaltung von über 300 Auflagen bei der Umsetzung - für das Jungbunzlauer-Projekt gab, langten die Einwände ein. Jetzt ist die Entscheidung der Richter gefallen: Der Großteil der Beschwerden wurde als "unzulässig" bewertet und zurückgewiesen, einige wurden stattgegeben (siehe unten). Grundsätzlich werden aber "keine weiteren Ermittlungsschritte" als notwendig erachtet: Die Ergebnisse des Verfahrens seien laut dem Urteil der Richter als "schlüssig und nachvollziehbar zu betrachten". Konkret bedeutet das: Bis auf wenige Änderungen im Bescheid gibt auch das Bundesverwaltungsgericht der Firma Jungbunzlauer grünes Licht für die geplante Zitronensäurefabrik.
Forderungen nicht stattgegeben
Berücksichtigt wurden in der Entscheidung die Forderungen der Bürgerinitiative "Ritter der Au" oder der Stadtgemeinde Melk nicht: Die Bürgerinitiative, vertreten durch Anwalt Wolfgang List, focht den Bescheid zur Gänze an und forderte das Bundesverwaltungsgericht auf, eine weitere mündliche Verhandlung durchzuführen und dem Bescheid die UVP-rechtliche Genehmigung zu entziehen. Aus Angst vor Geruch und Auswirkungen auf Lebensqualtität und Tourismus äußerte man vonseiten der Bezirkshauptstadt den Wunsch, die Anlage gen Süden zu verschieben - auch diesem wurde nicht stattgegeben. Die von den Beschwerdeführern geäußerte Kritik an dem Verfahren (Gutachten, Sachverständigen, Bewertung der Umweltauswirkungen) sei nicht nachvollziehbar. Bei Vorschreibung der in der zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen vorgesehenen unbedingt erforderlichen Maßnahmen können laut dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei Gefährdungen, erhebliche Belastungen bzw. unzumutbare Belästigungen von den im UVP-G 2000 genannten Schutzgütern ausgelöst werden.
Beschwerdefrist innerhalb von sechs Wochen
Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Aber Achtung: Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist eine Eingabengebühr von 240 Euro zu entrichten. "Werden jetzt abermals Beschwerden erhoben, landen diese zur Prüfung beim Höchstgericht", informiert Dietmar Rust, Sprecher des Bundesverwaltungsgerichts, gegenüber der NÖN.
Folgende Beschwerden wurden stattgegeben, folgende Änderungen müssen laut Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im Bescheid geändert werden:
- Die geplanten „beleuchteten“ Fluchtwegkennzeichnungen („Sicherheitsbeleuchtunggem. Brandschutzkonzept“) sind, in („Not“) Lichttechnischer Hinsicht gemäß der ÖNORM EN1838 auszuführen. Ein entsprechender Nachweis ist zu führen und der Behörde vorzulegen, § 93 Abs. 2 ASchG.
- Es ist ein Brandschutzbeauftragter sowie ein Stellvertreter zu bestellen und dieser istnachweislich, facheinschlägig (gem. TRVB 117 O) auszubilden. Die Ausbildungsnachweise sindin der Betriebsanlage aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen, § 93 Abs. 2ASchG.
- Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. Diese ist allen Mitarbeitern zur Kenntniszu bringen und im Areal gut sichtbar zu situieren, § 93 Abs. 2 ASchG.
- Stützen im Bereich von Verkehrswegen sind entweder auf einen Anprallstoß zu bemessen oder es ist ein wirksamer Anfahrschutz anzubringen, § 93 Abs. 2 ASchG.
- „Aufgrund der redundanten Energieeinspeisung ist auf jeder Schaltanlage einHinweisschild auf mögliche Rückspannung anzubringen, § 93 Abs. 2 ASchG.
- Die Funktion der Umschalteinrichtung für die Notbeleuchtung ist jährlich zu prüfen,das Ergebnis der Überprüfung zu dokumentieren und der Behörde auf Aufforderung vorzulegen, § 93 Abs. 2 ASchG.
- Über die ordnungsgemäße Ausführung und Funktionalität der Gaswarnanlage in derGasdruckregelanlage GDRA“ und im Kesselhaus /Wasseraufbereitung“ gemäßExplosionsschutzkonzept T-12-01 Kapitel 2.4.7 (siehe Einreichunterlagen des Projektwerbers),ist ein Attest der ausführenden Firma vorzulegen, § 93 Abs. 2 ASchG.
- Die Lagertanks für Säuren und Laugen sind jeweils in einer eigenen Auffangwanne zu situieren. Dabei ist auch ein Anfahrschutz für Fahrzeuge zu realisieren, § 93 Abs. 2 ASchG.
- Ausnahmegenehmigung gemäß § 95 Abs. 4 ASchG: Durch ein entsprechendes Kontroll- und Überwachungssystem ist sicherzustellen, dass ausschließlich Zitronensäure mit einer Korngrößenverteilung, für welche der Zündquellenausschluss erbracht wurde (Explosionsschutzkonzept), in die Silos zur Einlagerung gelangt. Die Intervalle von Prüfungen (Beprobungen) und Art und Weise dieses Überwachungssystems hat anhand der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 4 ASchG in Verbindung mit § 4 VEXAT zu erfolgen und ist zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist in der Betriebsanlage zur Einsicht bereit zu halten.
- Ausnahmegenehmigung gemäß § 95 Abs. 4 ASchG: Die betroffenen ArbeitnehmerInnen sind zumindest einmal jährlich im Sinne des § 14 ASchG auf das Verbot der Lagerung brennbarer Stoffe im Bereich der gegenständlichen Stiegen zu unterweisen.
- Ausnahmegenehmigung gemäß § 95 Abs. 4 ASchG: Bei den Zugängen zur Fermentation in Ebene 7,0/11,0/16,0/21,0 ist mittels geeigneter Hinweisschilder auf die Verpflichtung des Mitführens einer Fluchtfiltermaske gut sichtbar hinzuweisen.
Die gesamte Beurteilung (über 110 Seiten) des Bundesverwaltungsgerichts: https://www.bvwg.gv.at/amtstafel/Umwelt1.html