Josef Fritzl bleibt im Maßnahmen-Vollzug

Die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau hatte gegen diese Entscheidung Beschwerde eingebracht, über die das Oberlandesgericht Wien nunmehr aktuell entschieden hat. Mit dem Beschluss des OLG Wien wurde der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und der Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau aufgehoben.
Das OLG Wien stellte die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Josef M. in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher fest. Was bedeutet, dass Josef M. wird daher nicht bedingt aus dem Maßnahmenvollzug entlassen wird.
Grund: Nicht behandelbare schwerwiegende Erkrankung
Der Beschluss wurde damit begründet, dass unverändert eine nicht behandelbare schwerwiegende Erkrankung vorliege, die eine Einweisung rechtfertige. Zudem fehlen laut vorliegender Rechtsmittelentscheidung relevante und überzeugende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gefährlichkeit hinreichend abgebaut wurde. Die Voraussetzungen für eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher würden daher nach wie vor vorliegen.
Hintergrund:
- Ende April 2008 wurde bekannt, dass Josef F. seine Tochter 24 Jahre im Keller seines Hauses in Amstetten gefangen gehalten und mit ihr sieben Kinder gezeugt hatte.
- Am 19. März 2009 wurde der damals 73-jährige Josef F. am Landesgericht St. Pölten rechtskräftig zu lebenslanger Haft und Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verurteilt. Die Geschworenen sprachen ihn in allen Anklagepunkten - Mord durch Unterlassung (eines der Babys war gestorben, Anm.), Sklavenhandel, Freiheitsentziehung, Vergewaltigung, Blutschande und schwere Nötigung - einstimmig schuldig.