Was Website-Betreiber und Betroffene am besten tun können

Eine technische, kostenlose Schnellüberprüfung der eigenen Website, ob besagte Google Fonts verwendet und nachgeladen werden, bietet der deutsche IT-Dienstleister Sicher3 hier an.
Die Plattform "Digital Society" hat einen Musterantwort-Brief an den Gänserndorfer "Datenschutzanwalt" aufgesetzt, der als Einschreiben mit Rückschein von den betroffenen Website-Betreibern verschickt werden sollte.
Auch der Linzer IT-Rechtsexperte Thomas Schweiger von Dataprotect bietet drei kostenlose Antwortschreiben mit Hintergrundinfos zum Thema Auskunft, Unterlassung und Schadenersatz hier an. Über eine Spende im Gegenzug freue sich der Verein für psychosoziale Dienste Exit-sozial, schreibt Schweiger.
Auf der Webseite abmahnung.wtf können sich Opfer der Abmahnwelle registrieren und erhalten dann Informationen über neueste Entwicklungen. Dort können Betroffene auch die eigenen Auszüge aus den Logdateien für die angemahnte IP-Adresse hochladen.
Die Wirtschaftskammer Niederösterreich empfiehlt betroffenen Website-Betreibern, die eine Abmahnung bzw. Brief des NÖ-Anwalts bekommen haben, zuallererst technisch zu prüfen, ob tatsächlich Google Fonts in dieser Form genützt, eine Kommunikation mit dem Google-Server stattfindet und die im Abmahnschreiben ausgewiesene IP-Adresse überhaupt erfasst und weitergeleitet wurde. Brauchen Private oder Unternehmen bei dieser technischen Überprüfung Hilfe, stehen spezialisierte Berater über das UBIT-Firmen-A-Z zur Verfügung.
Außerdem bietet die Wirtschaftskammer ein Webinar zum Thema "Google Fonts: Was tun bei einer Schadenersatzforderung an?" am Freitag, 26. August, um 10 Uhr an. Eine Anmeldung ist erforderlich. Eine Aufzeichnung wird nach dem Webinar online zur Verfügung gestellt.
Schweiger empfiehlt in seinem Blogbeitrag die dynamische Einbindung der "nachladenden Schriftart" zu prüfen und auf eine lokale Einbindung umzustellen. In der Regel kann der Website-Dienstleister bzw. Ersteller der Website das Nachladen von Google-Fonts abstellen bzw. auf lokale Einbindung umstellen. Andererseits sei es wichtig zu prüfen, ob die im Abmahnschreiben genannte IP-Adresse in den Log-Files oder in Analyse-Tools, die auf der Website laufen, erhoben und gespeichert wird. Das sei für die geforderte Auskunft wichtig.
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