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Rechtliche Fragen in Zeiten der Coronakrise?.
Die aktuelle Coronakrise wirft für viele Menschen Fragen auf – vor allem Fragen rechtlicher Natur, die von Juristen beantwortet werden müssen.
Wir bieten unseren Lesern und Online-Usern in Zusammenarbeit mit der niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer Antworten auf die wichtigsten rechtlichen Fragen an. Diese veröffentlichen wir regelmäßig in dieser Rubrik - schaut vorbei!
Tipp: Eine sehr häufige Anfrage betrifft Grenzübertritte nach Deutschland. Alle Informationen und Regelungen dazu findet ihr hier:
Maskenpflicht im Spital.
Ab 15. Juni gilt keine Maskenpflicht mehr. Gilt das auch für Spitäler?
Dr. Gabriela Richter
privat
Ganz richtig ist es nicht, dass keine Maskenpflicht mehr gilt. In eingeschränkten Bereichen gibt es weiterhin die Maskenpflicht. Zwar ist grundsätzlich an öffentlichen Orten egal, ob dieser öffentlicher Ort nun im Freien oder nicht im Freien liegt gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nur mehr ein Abstand von mindestens 1 Meter einzuhalten und nicht mehr zwingend eine Mund- und eine Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Dennoch bleibt § 1 Abs. 3 der COVID-19-LV die mit 14. Juni 2020 in Kraft getretene Änderung des Tragens von Mund- und Nasenschutz in folgenden Bereichen verpflichtend: in Massenbeförderungsmittel, wobei lediglich beim Ein- und Aussteigen von der Einhaltung des Abstands von 1 Meter kurzfristig ausnahmsweise abgewichen werden kann. Beim Betreten des Kundenbereichs von Apotheken ist zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Für Krankenanstalten, Pflegeheime und Kuranstalten sowie beim Betreten anderer Orte, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
Wenn nun also der Krankenhausbetreiber vorgibt, dass Gäste oder Besucher Masken im Spital zu tragen haben, so ist dem aufgrund des Hausrechts Folge zu leisten.
Anwältin: Dr. Gabriela Richter, LL.M. Ort: St. Pölten Email: richter@ulsr.at
14. Juni: Frage 59
Gemeinsamer Urlaub.
Wenn gemeinsam mit Freunden, die nicht im selben Haushalt leben, ein Ferienquartier gebucht wurde, darf man diesen Urlaub antreten?
Dr. Gabriela Richter
privat
Hier ist zu unterscheiden zwischen Urlaub in Österreich und Urlaub in anderen Ländern. Für Österreich gilt gemäß § 7 der COVID-19-LV, dass Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben mit Gästegruppen, die einer gemeinsamen Wohneinheit angehören, gleichzusetzen sind. Sofern die Nächtigung in einem Schlaflager oder in einem Gemeinschaftsschlafraum stattfinden soll, ist dies nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Im Ausland wären die jeweiligen nationalen Regeln zu prüfen. Sollte es diesbezüglich andere Regelungen im Ausland geben, hätte wohl Ihr Unterkunftsgeber Sie darüber zu informieren.
Anwältin: Dr. Gabriela Richter, LL.M. Ort: St. Pölten Email: richter@ulsr.at
13. Juni: Frage 58
Private Feiern.
Wie viele Personen darf man ab jetzt zu einer privaten Feier einladen? Ist die Anzahl der Gäste noch beschränkt? Gelten die Zeitbeschränkungen bis 23 Uhr (mittlerweile 1:00 Uhr) auch im privaten Bereich oder nur in der Gastronomie? Sind bei privaten Feiern im privaten Bereich noch Auflagen wie Abstandsregeln einzuhalten oder gilt hier der gesunde Hausverstand?
Dr. Gabriela Richter
privat
§ 10 Abs. 11 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesund, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerung der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (Covid-19-Lockerungsverordnung/COVID-19-LV) sieht vor, dass die Regelungen für Veranstaltungen im privaten Wohnbereich nicht gelten. Dies bedeutet, dass weder Abstandregelungen zwingend einzuhalten sind, Mundschutz zu tragen ist, die Gästeanzahl beschränkt wäre oder Zeitbeschränkungen im privaten Bereich gelten. Ganz allgemein sind bei Feiern im privaten Bereich keine offiziellen Auflagen wie Abstandsregeln oder sonstiges einzuhalten. Hier gilt ganz generell der gesunde Hausverhalt und Eigenverantwortung.
Anwältin: Dr. Gabriela Richter, LL.M. Ort: St. Pölten Email: richter@ulsr.at
6. Mai: Frage 57
Dauercamper – Besuch .
Ich bin Dauercamper in Oberhofen Oberöstereich seit 1982. Zahle an die Gemeinde 180 € Abgaben jährlich, also ein Zweitwohnsitz. Darf ich am Campingplatz Besuch empfangen?
Dr. Werner Paulinz
Hetsch & Paulinz
Es unterliegen (nur) beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze lediglich insoweit einem Betretungsverbot, als es sich nicht um Dauerstellplätze handelt. Ob der Gesetzgeber bei gemischt genutzten Plätzen, die teilweise Dauerstellplätze verpachten und hinsichtlich der Restnutzfläche kraft Verordnung somit als Beherbergungsbetriebe gelten, Besucher, die nicht selbst Dauercamper sind, vom Betreten des Areals ausschließen wollte, ist den Bestimmungen gemäß § 7 der der COVID-19-Lockerungsverordnung vom 30.04.2020 nicht klar zu entnehmen.
Ist der Campingplatz nicht beaufsichtigt, dürfen Sie jedenfalls Besucher empfangen, ebenso bei einem Campingplatz mit ausschließlich Dauercampern. Bei einem beaufsichtigten und gemischt genutzten Campingplatz sollte das Einvernehmen mit der Aufsicht hergestellt werden, ob ein Durchschreiten des offenen Areals bis zum Platz des Dauercampers als vom Betretungsverbot umfasst oder nicht umfasst erklärt wird. Eine andere Gesetzesauslegungsvariante als jene der Campingplatzaufsicht einzunehmen, erscheint nicht empfehlenswert.
Anwalt: Dr. Werner Paulinz
Ort: Korneuburg
E-Mail: paulinz@inode.at
6. Mai: Frage 56
Hochzeit – Standesamt.
In 8 Tagen heiratet mein Sohn standesamtlich. Unser allerengster Familienkreis plus zwei Trauzeugen ergibt die Personenanzahl zehn. Stimmt es, dass der Standesbeamte "mitzählt" und daher eine Person der Familie (Geschwister) deshalb ausgeladen werden muss?
Dr. Werner Paulinz
Hetsch & Paulinz
Versammlungen von mehr als 10 Personen (außerhalb des privaten Wohnbereiches, beruflicher Zusammenkünfte und des Betretens von Ausbildungseinrichtungen) sind verboten. Unter dieses Verbot fallen auch Hochzeiten, nur für Begräbnisse gilt eine andere Höchstzahl. Alle im Raum befindlichen Köpfe, sind zu addieren und bei Maximalzahl von 10 Personen muss die Raumgröße mindestens 100 m² betragen. Somit ist auch der Standesbeamte bzw. die Standesbeamtin Teil der auf maximal 10 Leute begrenzten Hochzeitsgesellschaft (§ 10 der COVID-19-Lockerungsverordnung vom 30.04.2020).
Anwalt: Dr. Werner Paulinz
Ort: Korneuburg
E-Mail: paulinz@inode.at
6. Mai: Frage 55
Risikopatienten – Besuche bei Familie.
Ich bin Risikopatientin (ehem. Krebspatientin vor 20 J). Und bin vor der Corona Krise immer alle 14 Tage bei meinen Verlobten in Wien gewesen, Hauptwohnsitz habe ich in Niederösterreich.
Von meinen Arzt weiß ich das ich nicht in die Arbeit fahren darf sobald meine Ausbildungsstätte wieder geöffnet hat, das wissen sie dort auch. Wegen der Freizeit hat mein Arzt nichts gesagt.
Aber wie sieht es aus darf ich als Risikopatientin zu meinen Verlobten nach Wien fahren oder nicht?
Dr. Werner Paulinz
Hetsch & Paulinz
Anordnungen zum Umgang mit Risikopatienten sind Schutzvorschriften, die betroffene Personen vor den möglichen Ansteckungen und somit negativen Gesundheitsfolgen bewahren sollen. Legt ein Arbeitnehmer ein solches Risikoattest im Betrieb vor, müssen die Unternehmer oder Vorgesetzten gemeinsam mit den betroffenen Beschäftigten geeignete Schutzmaßnahmen erarbeiten und umsetzen. Kein in seinen Rechten geschützter Arbeitnehmer ist verpflichtet, von diesem Recht unter Preisgabe persönlicher Gesundheitsdaten auch tatsächlich Gebrauch zu machen. Es ist aber Ihr gutes Recht, bei Vorliegen entsprechender Gründe dem Arbeitsplatz fern zu bleiben. Ihre persönliche Bewegungsfreiheit war und ist in keiner Weise eingeschränkt.
Anwalt: Dr. Werner Paulinz
Ort: Korneuburg
E-Mail: paulinz@inode.at
5. Mai: Frage 54
Definition: öffentlicher/privater Raum.
Wir stehen mit unserem Verkaufsanhänger auf Märkten und verkaufen aus diesem heraus unsere Waren. Ab 01.05. gilt die Maskenpflicht für öffentliche geschlossene Räume. Wir stehen in der Öffentlichkeit, jedoch in unserem privaten „geschlossenen Raum“. Wie verhält es sich hier mit der Maskenpflicht, da wir zum Schutz auch eine Plexiglasscheibe montiert haben und ein Abstand von sicher 1,5 Meter zum Kunden gewährt ist.
Dr. Werner Paulinz
Hetsch & Paulinz
Die Verpflichtung zu einer den Mund-/Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung besteht für das Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, weiters für Kunden beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten. Der Betreiber einer Betriebsstätte hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
Da es sich beim eigenen Verkaufsanhänger um keine für den Kundenverkehr vorgesehene Betriebsstätte handelt, sondern um einen Ort der beruflichen Tätigkeit, ist das Tragen einer Schutzvorrichtung im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu regeln.
Anwalt: Dr. Werner Paulinz
Ort: Korneuburg
E-Mail: paulinz@inode.at
5. Mai: Frage 53
Grenzübertritte Italien.
Mein Lebensgefährte lebt in Südtirol, ich in Niederösterreich. Wir haben uns seit zwei Monaten nicht mehr gesehen. Kann ich mit Eigenerklärung nach Italien reisen? Wenn ja, was muss die Eigenerklärung enthalten? Wie lange kann ich in Südtirol bleiben?
Dr. Werner Paulinz
Hetsch & Paulinz
Die Einreise nach Italien (Reisewarnung der Stufe 6) ist nur gestattet, wenn es sich um nachweisbare berufsbedingte Fahrten, gesundheitliche Gründe oder sonstige absolute Notwendigkeit handelt. Die Begründung muss in einer schriftlichen, überprüfbaren Einreiseerklärung erfolgen.
Über die Anerkennung der im Einzelfall vorgebrachten Gründe entscheidet die Grenzpolizei bei der Einreise. Der Besuch einer nahestehenden Person wird in der Regel nicht als absolute Notwendigkeit anerkannt. Bei Wiedereinreise nach Österreich ist eine 14-tägige Quarantäne obligatorisch.
Anwalt: Dr. Werner Paulinz
Ort: Korneuburg
E-Mail: paulinz@inode.at
5. Mai: Frage 52
Freizeit Kurse – Bezahlung trotz nicht Stattfinden.
Ich hätte eine Frage in Bezug auf den Gitarrenunterricht meiner Tochter den unsere Gemeinde voll verrechnet obwohl dieser nicht stattfindet.
Wir haben wohl sporadisch Whatsapp-Kontakt mit der Lehrerin aber wirklich Unterricht findet nicht statt.
Bin ich dazu verpflichtet den Beitrag zu bezahlen?
Dr. Werner Paulinz
Hetsch & Paulinz
Grundsätzlich müssen nur erbrachte Gegenleistungen bezahlt werden, sofern nichts anderes in Sondervereinbarungen geregelt ist. Bei Kursen richtet sich die vom Teilnehmer zu entrichtende Kursgebühr insbesondere nach der Beitrittsregelung, aber auch danach, ob Kursziele bzw. Kursinhalte an fixen zeitlichen Vorgaben orientiert sind oder auch nachgeholt werden können. Die Umstellung auf Distance-Learning wurde vielerorts von Musikschulen praktiziert und ist auch zulässig.
Ob die Lerninhalte mittels verschiedenster Tools von WhatsApp über Skype und Zoom bis hin zum Telefon vermittelt werden können und damit die Kursgebühren rechtfertigen, ist im Einzelfall zu prüfen. Es ist durchaus möglich, dass eine Verpflichtung zur Zahlung besteht.
Anwalt: Dr. Werner Paulinz
Ort: Korneuburg
E-Mail: paulinz@inode.at
30. April: Frage 51
Besuch Familie/Freunde in anderem Bundesland.
Ich möchte meine Verwandten in der Steiermark besuchen und bei Ihnen nächtigen – ist das erlaubt?
Dr. Werner Paulinz
Hetsch & Paulinz
Es besteht keine Regelung für Aufenthalte im privaten Bereich, die Anreise müsste unter Einhaltung der jeweiligen Bestimmungen erfolgen (im PKW alleine oder mit Hausgenossen oder bei Fahrgemeinschaft mit Schutzmaske und Einhaltung Sicherheitsabstand einem Meter, in Massenbeförderungsmitteln mit Schutzmaske)
Anwalt: Dr. Werner Paulinz
Ort: Korneuburg
E-Mail: paulinz@inode.at
30. April: Frage 50
Grenzübertritte Deutschland.
Dr. Werner Paulinz
Hetsch & Paulinz
Für den Grenzübertritt nach Deutschland bedarf es eines konkreten Grundes, entweder
a) Warenverkehr,
b) berufliche Notwendigkeit,
c) Rückkehr an den Hauptwohnsitz oder
d) triftige persönliche Gründe.
Ob persönliche Gründe als triftig genug anerkannt werden, obliegt dem Ermessen des Kontrollorgans an der Grenze. Bei der Rückkehr nach Österreich besteht generell die Verpflichtung zu einer 14-tägigen Heimquarantäne, ausgenommen Personen, die im Auftrag eines österreichischen Unternehmens in Deutschland beruflich tätig waren.
Anwalt: Dr. Werner Paulinz
Ort: Korneuburg
E-Mail: paulinz@inode.at
30. April: Frage 49
Wohnmobil.
Ist es aktuell erlaubt, mit dem Wohnmobil auszufahren, sofern man nicht auf Campingplätzen nächtigt?
Dr. Werner Paulinz
Hetsch & Paulinz
Alleine oder mit Hausgenossen oder unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes kann sich jedermann frei und ohne Erfordernis einer Begründung wo auch immer in Österreich aufhalten. Von dieser Erlaubnis sind Wohnmobile nicht ausgenommen.
Anwalt: Dr. Werner Paulinz
Ort: Korneuburg
E-Mail: paulinz@inode.at
29. April: Frage 48
Private Feiern.
Wieviel Personen darf ich derzeit in meinen Garten / Haus einladen?
Mag. Florian Knotek LL.M.
The Skills Group GmbH
Es gibt keine Begrenzung der Personenzahl durch die aktuelle Covid-19-Gesetzgebung. Es ist jedoch eine Frage der Eigenverantwortung.
Auto – Mundschutz .
Ist es erlaubt im Auto mit Personen zu fahren, die nicht im eigenen Haushalt leben? Muss hier auch der Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden?
Mag. Florian Knotek LL.M.
The Skills Group GmbH
Mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben und eine Fahrgemeinschaft bilden, müssen alle einen Mund-Nasen-Schutz tragen und den Abstand von einem Meter zueinander einhalten.
Home-Office – Gefährdung Familienmitglied.
Ich wohne mit meiner 79-jährigen Mutter in einer gemeinsamen Wohnung. Nach der Corona-Sperre muss ich wieder für meine Arbeit im Büro jeden Tag mit dem Zug und der U-Bahn nach Wien pendeln. Kann ich aufgrund dieses Risikos für meine Mutter auf Home-Office ansuchen?
Mag. Florian Knotek LL.M.
The Skills Group GmbH
Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf Home-Office in diesem Fall. Es empfiehlt sich eine einvernehmliche Lösung mit dem Dienstgeber zu suchen.
Schulbesuch.
Mein Sohn benötigt für den Schulbesuch ein öffentliches Verkehrsmittel (Bahn). Wie wird hier sichergestellt, dass der Mindestabstand eingehalten wird bzw. werden jene Schüler, die keinen "Platz" mehr haben, am Bahnhof zurückgelassen? Muss ich im Zweifelsfall mein Kind selbst in die Schule bringen?
Dr. Viktor Strebinger
zVg
Wenn kein öffentliches Verkehrsmittel benützt werden kann, besteht keine Verpflichtung das Kind mit Privat-PKW zu fahren. Ich empfehle trotzdem an die Problemlösungen mit Hausverstand heranzugehen, wir leben nicht in einer Diktatur und sollen auch nicht bei allem nach den Buchstaben von kurzfristig beschlossenen Bestimmungen gehen. Wenn es Ihnen möglich ist Ihr Kind mit dem PKW zu fahren, werden Sie das im Interesse des Kindes wohl tun.
Grenzbereich Österreich – Deutschland .
Ich, deutscher Staatsbürger, wohnhaft in Vorarlberg besitze ein Mietobjekt in Bayern. Hier stehen wichtige Arbeiten an wie Salzanlage nachfüllen, Dachreparatur, Mieterwechsel! Darf ich dazu Vorarlberg verlassen?
Dr. Viktor Strebinger
zVg
Bitte erkundigen Sie sich über die Rechtslage in Bayern.
Auto – Mundschutz .
Ich bitte um Information, ob ich von der Polizei gestraft werden darf, wenn ich alleine mit meinem Fahrzeug fahre, ohne einen Mund Nasen Schutz zu tragen. Die Polizei begründet die Strafe damit, dass wenn sie mich anhalten und mit mir kommunizieren müssen, ich eine Maske tragen muss. Ich konnte in diesem Moment nicht davon ausgehen, dass ich zu schnell fahre und angehalten werde.
Dr. Viktor Strebinger
zVg
Das möchte ich anzweifeln, Sie wurden tatsächlich aufgehalten, weil Sie allein im Privat-PKW ohne Maske fuhren? Ein Polizist hat, wenn Sie in ihrem Fahrzeug bleiben, die Möglichkeit den Mindestabstand von einem Meter zu halten. Deshalb sehe ich hier keine Verpflichtung eine Maske zu tragen.
Maskenzwang.
Muss ich den Maskenzwang im öffentlichen Raum und Geschäften einhalten obwohl ich gesund bin und einen Meter Abstand halte, obwohl das Maskentragen meiner eigenen Gesundheit abträglich ist?
Dr. Viktor Strebinger
zVg
Wenn Sie gesund sind, wieso ist Ihnen Maskentragen abträglich? Einen Rechtfertigungsgrund für die Fälle in denen Maskenzwang besteht, sehe ich nicht.
Grenzgebiet Deutschland – Österreich .
Meine Verlobte wohnt in Deutschland und ich wohne in Österreich (Innsbruck). Ich würde Sie gerne wieder besuchen. Darf ich nach Deutschland fahren ohne Probleme oder ist es überhaupt nicht erlaubt?
Dr. Viktor Strebinger
zVg
Ein Treffen in Österreich wäre zulässig. Ob Einreise nach Bayern zulässig ist nach deren Recht zu beurteilen.
Besuch bei Verwandten – Auto .
Ist es verboten Besuch von Verwandten zu bekommen? Ich wohne mit meinem Mann und meinem Sohn (11 Monate) im 10. Bezirk in Wien. Meine Mutter und meine zwei Schwestern wohnen ebenfalls im 10. Bezirk müssten aber mit dem Bus oder U-Bahn zu uns fahren oder mein Mann würde sie mit dem Auto holen. Ist es nicht erlaubt, dass sie zu mir kommen, hier übernachten bzw. dass sie mit meinem Mann im Auto zu dritt oder zu viert fahren?
Dr. Viktor Strebinger
zVg
Ist zurzeit so nicht erlaubt, warten Sie bis Mitte Mai.
Treffen Lebenspartner.
Ich bin 16 Jahre alt und habe einen gleichaltrigen, festen Freund. Von einem Polizisten bin ich darauf aufmerksam gemacht geworden, dass ich meinen Freund nicht sehen dürfe, weil er ja nicht mein Lebenspartner sei, denn ein Lebenspartner sei schließlich was anderes, bin ich aufgeklärt worden. Nach diesem Vorfall habe ich mich informiert und habe aus einem Interview von Sebastian Kurz herausgelesen, dass genau dieser Fall erlaubt sein soll. Jetzt würde ich mich gerne auf der sicheren Seite wissen und eine, aus dem neuesten Stand stammende, Antwort erhalten.
Dr. Viktor Strebinger
zVg
Auch wenn Sie jung sind haben Sie in Ihrem „Festen Freund“ einen Lebenspartner. Im Rahmen der Auslegung des Begriffes von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens ist der Kontakt zu diesem zulässig. Die Anfrage freut mich sehr, weil die unterschiedliche Interpretation des Polizisten zum Bundeskanzler nicht überrascht, wissen werden wir es genau, wenn der Verfassungsgerichthof entscheidet – auch das muss nicht richtig sein, also mit Hausverstand … nicht in der Öffentlichkeit provozieren, abschätzen wie hoch die Gefahr einer Ansteckung ist, denken Sie nicht nur an die gesetzliche Bestimmung, sondern an Ihre Gesundheit dazu gehört auch der Kontakt zu Ihrem festen Freund.
Tanzsport.
Ich betreibe Tanzsport. Diesen Sport kann ich sinnvoll nur gemeinsam mit meinem Tanzpartner ausüben, der jedoch nicht mein Lebenspartner ist. Der Abstand von mindestens 1 Meter kann bei unserem Sport nicht eingehalten werden. Jedoch sind wir immer mit demselben Partner beim Sport zusammen.
Hier die Fragen:
Ist es erlaubt, in privaten Räumlichkeiten gemeinsam als Tanzpaar zu trainieren?
Ist es erlaubt, in privaten Räumlichkeiten einen Trainer hinzuzuziehen, wenn dieser einen Meter Abstand hält?
Ist es erlaubt, im Freien als Tanzpaar zu trainieren? Hier ebenso die Frage privater Raum (z. B. ein Garten) oder eine öffentliche Fläche?
Dr. Viktor Strebinger
zVg
Die Zulässigkeit des Trainings wird am notwendigen Abstand scheitern, für Spitzensportler bzw. Berufssportler gibt es bereits Erleichterungen immer den Mindestabstand vorausgesetzt. Mit dieser Einschränkung ist das Training zulässig, wird sich wohl auf Kraftübungen etc. beschränken müssen. Bitte um Geduld die Rechtslage ändert sich laufend.
Hochzeit im Garten.
Die Hochzeit meiner Tochter die am 4.7.20 in einem Schloss in Niederösterreich hätte stattfinden sollen hat sie abgesagt. Es waren 50 Personen geplant. Nun haben wir vor die Hochzeit mit 12 Personen in meinem Garten zu machen. Selbstverständlich halten wir beim Essen den nötigen Abstand ein und typische Hochzeitsspiele hätten wir sowieso nicht vorgenommen. Eher soll es ein schönes zusammen sein werden. Soll ich das der Gemeinde melden da wir leider eine Nachbarin haben die immer anonyme Anzeigen tätigt. Nicht das die Polizei vor dem Garten steht und eine „Coronaparty“ vermutet. Ein normales Gespräch mit dem Nachbarn ist nicht möglich.
Dr. Viktor Strebinger
zVg
Wie sich die Lage im Juli darstellt ist reine Spekulation, so wie der Sachverhalt geschildert wird ist die Feier ab 1.5. in dieser Form zulässig. Wenn Sie anonyme Anzeigen befürchten empfehle ich im Vorhinein die zuständige Dienststelle der Polizei von der Anzahl der Personen und Sicherheitsmaßnahmen zu informieren.
Besuch bei Freunden mit einem Geschäft.
Darf ich meine beste Freundin bei ihr daheim in der Wohnung besuchen? Sie hat einen kleinen Laden, und die Wohnung ist im selben Haus. Den Laden darf sie schon öffnen. Darf ich bei ihr in der Wohnung einen Kaffee trinken und plaudern?
zVg. Elisabeth Zimmert
Grundsätzlich müssen Abstandsmaßnahmen und Maskenschutz eingehalten werden.
Die Frage des Besuches in der Wohnung einer Freundin ist aus dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortung zu lösen unter Bedachtnahme auf die Sorgfaltsmaßnahmen.
Wien / NÖ – Reifenwechseln und Pendeln.
Ich habe meinen Lebensgefährten in Wien und bin normalerweise von Freitag bis Dienstag früh dort. Die andere Zeit verbringe ich bei meiner Mutter in NÖ da diese bereits 88-jährig, gehbehindert ist und auch sonst meine Unterstützung in allen Belangen braucht.
1) Seit 12. März bin ich nun schon bei meiner Mutter und habe dadurch meinen Lebensgefährten nicht mehr besuchen können. Darf ich mit dem Auto nach Wien fahren. Ich habe dort auch eine eigene Garage und würde mich dann in der Wohnung meines Lebensgefährten aufhalten, bzw. wollen wir auch gemeinsam spazieren gehen etc.
2) Da ich auch meine KFZ-Werkstätte in Wien habe und meine Sommerreifen dort aufbewahrt sind, müsste ich ohnedies auch meinen Reifenwechsel in Wien machen lassen. Da ich täglich das Auto brauche, um Besorgungen etc. machen zu können und ich nicht weiterhin mit den Winterreifen unterwegs sein kann.
Ich/Wir möchten meinen/unseren wöchentlichen Rhythmus gerne wieder aufnehmen – wäre das möglich? Und wie kann ich das Problem mit dem Reifenwechsel lösen?
zVg. Elisabeth Zimmert
Der Reifenwechsel ist jedenfalls eine notwendige Erledigung.
Der Besuch bei Ihrer Freundin ist nicht verboten.
Die Problematik, dass Sie mit Ihrer 88-jährigen Mutter zusammenleben, ist eine Frage, die Sie aus dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortung unter Wahrnehmung aller zu Verfügung stehenden Vorsichtsmaßnahmen lösen müssen.
Vorteilskarte – Verlängerung .
Ich bin Seniorin 74, gehöre daher zur Risikogruppe und soll zuhause bleiben bzw. nur in der näheren Umgebung spazieren gehen. Ich habe am 20.2.2020 eine ÖBB Vorteilscard Senior gekauft um meinen Sohn und Enkel in Kärnten regelmäßig (auch Ostern) zu besuchen. Derzeit kann ich die Karte aber nicht nutzen, da ich ja zuhause bleiben muss. Meine Frage: kann ich von der ÖBB erwarten bzw. sogar verlangen, dass die Karte kostenlos verlängert wird für den Zeitraum wo Senioren sie nicht benützen können? Die Karte kostet immerhin € 26,-- und das ist für Senioren viel Geld.
zVg. Elisabeth Zimmert
Derzeit liegen noch keine verbindlichen Unterlagen für dieses Problem vor.
Es ist aber wohl zu hoffen, dass hier seitens der ÖBB noch verbindliche Richtlinien festgelegt werden!
Es ist unter Umständen sinnvoll sich hier mit einem Schreiben an die ÖBB zu wenden und die bezügliche Antwort abzuwarten.
Grenzübergreifende Reisen .
Ich besitze ein Mobilheim in Apetlon, Burgenland. Dieses steht auf einen Dauerpachtgrund. Hier gibt es keinen Campingplatz und keine Zutrittsmöglichkeit für fremde Personen. Auch Waschhaus gibt es nicht. Da wir alle an das örtliche Kanalnetz angeschlossen sind haben wir alle unser eigenes Bad und WC. Wir leisten sämtliche Gebühren wie Kanalgebühr, Strom, Gemeindeabgaben, Wasser und Müllabfuhr wie jeder andere Hausbesitzer. Nun dürfen wir diesen Platz nicht betreten, eventuelle Schäden, welche entstanden sein könnten, sind zur Zeit ebenfalls nicht behebbar. Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es?
Dr. Viktor Strebinger
zVg
Nur zulässig zur Abwendung unmittelbarer Gefahr. Es liegt auch kein notwendiges Grundbedürfnis des täglichen Lebens vor. Von der Anreise ist abzuraten.
Abholung eines Einkaufs in anderem Bundesland.
Ich habe bereits kurz vor der Coronakrise ein Motorrad über Willhaben in Salzburg gekauft. Abgemacht war, dass ich es hole sobald der Verkäufer das Pickerl gemacht hat. Nun ist das Pickerl endlich drauf, ich bin jedoch unsicher ob eine Abholung zulässig wäre. Einerseits haben ja nun auch Motorradgeschäfte mit weniger als 400 Quadratmeter geöffnet – andererseits habe ich zu derartigen Privatkäufen keine Information gefunden. Eigentlich wäre es sinnvoll das Motorrad sobald wie möglich zu holen, da ich es brauche, um in die Arbeit zu gelangen (aktuell fahre ich in einer Fahrgemeinschaft mit Arbeitskollegen). Habe jedoch Angst bei einer Abholung angehalten zu werden und Strafe zahlen zu müssen, immerhin ist man mit einem nicht-Salzburger Kennzeichen und Motorradanhänger doch recht auffällig.
Dr. Viktor Strebinger
zVg
Die Verordnung bestimmt die Zulässigkeit von Besorgungen in Geschäften, die offen haben dürfen, die wörtliche Auslegung spricht gegen die Zulässigkeit, die analoge Anwendung für Privatkäufe bei Geschäften, die nun zulässig sind und der Umstand, dass Sie das Motorrad zur Deckung von Grundbedürfnissen (notwendige Fahrten) rechtfertigen die Anfahrt. Bitte aber bei Anhaltung glaubhaft machen (Bestätigung Dienstgeber, Vertragsvereinbarung).
Wohnungseigentum in anderem Bundesland.
Darf, zur Kontrolle nach dem Winter, der Weinkeller im Eigentum in Niederösterreich mit dem Zug von Vorarlberg angefahren und besichtigt werden.
Dr. Viktor Strebinger
zVg
Von der Reise ist abzuraten, diese darf nur vorgenommen werden, um eine unmittelbare Gefahr von Eigentum abzuwenden, die routinemäßige Überprüfung fällt nicht darunter.
Gemeinsames Autofahren.
Ich habe meine Partnerin seit einem Monat nicht mehr gesehen. Ich würde sie gerne mit dem Auto abholen und zu mir nach Hause bringen. Meine Frage ist, ob ich sie mit dem Auto befördern darf, wenn sie auf der rechten Seite des Hintersitzes sitzt (ungefähr einen Meter Abstand von Mund zu Mund) und wir beide eine Mundschutzmaske tragen. Weiters würde mich interessieren, auf welcher rechtlichen Grundlage Polizisten mich dann bestrafen dürften, wenn diese der Meinung sind, dass ich sie trotzdem nicht transportieren darf (der Autoinnenraum ist rechtlich gesehen, ein privater Raum und da hat die Verordnung doch kein Eingriffsrecht)?
Mag. Rainer Samek
The Skills Group GmbH
Aufgrund der Verordnung des Gesundheitsministers in der Fassung vom 9.4.2020 sind Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben dann zulässig, wenn dabei eine Mund-Nasen-Schutzmaske getragen wird und ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. Nach meiner Beurteilung ist aufgrund dieser Regelung keine Grundlage für eine Bestrafung durch die Polizei gegeben.
Einladung am privaten Grundstück/Garten.
Ich möchte mich gerne erkundigen, ob es in der aktuellen Lage erlaubt ist ein befreundetes Paar zum Grillen einzuladen. Konkret ist die Situation so, dass wir in einem Haus mit Garten leben, und die Freunde sich ausschließlich im Freien aufhalten würden. Der Sicherheitsabstand würde natürlich eingehalten werden, indem wir zwei Tische aufstellen – einen pro Paar.
Mag. Florian Knotek LL.M.
The Skills Group GmbH
Das Betreten privater Wohnungen ist nicht Gegenstand der Betretungs-Verordnung, welche nur das Betreten des öffentlichen Raums regelt. Zusammenkünfte an privaten Orten (wie z. B. der eigene Garten) sind entgegen der landläufigen Meinung nicht verboten. Wie immer empfiehlt es sich jedoch auch hier an den gesunden Hausverstand zu denken und das Gesundheitsrisiko abzuwägen.
Risikogruppe.
Auf einem Eigengrundstück sind zwei Einfamilienhäuser. Mein Mann und ich sind Risikopersonen (Herzinfarkt und Lungenembolie, beide mit laufender Medikation). Darf der Besitzer des anderen Einfamilienhauses auf dem gemeinsamen Grund trotzdem Bekannte einladen und sich im Garten mit den fremden Personen aufhalten? Wie viele fremde Personen sind erlaubt? Muss er das Unterlassen? Muss er seine Besucher in seinem Haus empfangen? Der Garten wird von uns allen genutzt, schon alleine um sich die Füße zu vertreten und Gartenarbeiten zu machen.
zVg. Elisabeth Zimmert
In diesen Zeiten ist Rücksichtnahme das oberste Gebot. Es besteht keine Verbotsvorschrift für Besuche in einem Garten. Eventuell erhebt sich die Frage, ob es eine grundsätzliche Benützungsvereinbarung für die Gartennutzung gibt.
Reisen innerhalb von Österreich – Geburt .
Ich bin im neunten Monat schwanger und mein Kind kommt in ca. 10 Tagen. Meine Familie lebt in Vorarlberg und wir wissen nicht, ob es erlaubt ist, dass sie zu uns nach Niederösterreich fahren (mit dem Auto oder mit dem Zug), um ihr Enkelkind zu sehen. Sie würden auch bei uns Nächtigen und sich natürlich an die Einschränkungen halten.
zVg. Elisabeth Zimmert
Dies ist eine Frage der Eigenverantwortung, die eine Familie für sich zu entscheiden hat. Ein ausdrückliches Verbot ist nicht normiert.
Reisen – Fernbeziehung.
Ist es eigentlich erlaubt das man es unterbindet seinen Partner zu sehen? Mein Partner wohnt in Deutschland und wir haben mittlerweile eine einjährige Fernbeziehung. Ich habe ihn seit Dezember nicht mehr gesehen und frage mich wie man es nur verbieten kann seine Liebe zu sehn. Ist das überhaupt rechtskonform?
Wenn sich ein Paar entschließt, während der Corona-Krise vorübergehend in einer Wohnung gemeinsam zu leben ist das rechtens.
Mag. Florian Knotek LL.M.
The Skills Group GmbH
Allerding hat die Republik Österreich an ihren Grenzen zu Deutschland wieder Kontrollen eingeführt. Ausländer können diese Grenzen jetzt nur noch bedingt passieren. Personen, die aus diesem Land nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen, dass einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 bestätigt.
Das Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein. Personen, die ein solches Zeugnis nicht vorlegen können, wird die Einreise verwehrt. Es gelten für diese Regelung jedoch aus Ausnahmen, die auf der Homepage des Außenministeriums ersichtlich sind.
Anwalt: Mag. Florian Knotek
Ort: Baden bei Wien
E-Mail: info@avia-law.com
Frage 26
Autoleasing läuft ab, Neuwagen nicht fertig.
Mein Leasing läuft am 3. Mai aus und ich sollte das alte Auto dann gegen ein Neues (ebenfalls Leasing) eintauschen. Allerdings ist das neue Auto derzeit nicht lieferbar, weil die Produktion eingestellt wurde. Welche vertraglichen Verpflichtungen hat man?
Dr. Werner Paulinz
Hetsch & Paulinz
In vielen Verträgen ist geregelt, dass unverbindliche Lieferfristen um 6 Wochen überzogen werden können und bei Vorliegen höherer Gewalt, als welche eine Corona-Pandemie einzustufen sein wird, sich die im Vertrag genannten Termine und Fristen um die Dauer der Störung verlängern. Grundsätzlich gilt, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer für eine Beendigung des Leasingvertrags die fristgerechte Abgabe des Fahrzeugs zu ermöglichen hat.
Die Erfahrung zeigt, dass Leasinggeber sehr unterschiedliche und individuelle Lösungen anbieten, um der derzeitigen Probleme Herr zu werden. Dies kann bis zur entgeltreduzierten oder gar unentgeltlichen Weiterbenützung des Fahrzeuges reichen, wenn etwa Platz und Verwertungsmöglichkeiten für das zurückzunehmende Leasingobjekt aktuell fehlen.
In jedem Einzelfall ist die Herstellung eines Einvernehmens mit der Leasinggeberin dringend zu empfehlen, um einen späteren Vorwurf allfälliger Pflichtenverletzungen hintanzuhalten.
Anwalt: Dr. Werner Paulinz
Ort: Korneuburg
E-Mail: paulinz@inode.at
Frage 25
Fahrgemeinschaft - Mindestabstand.
Ist es derzeit zulässig, dass Fahrgemeinschaften von Arbeitskollegen gebildet werden, wenn jeder Fahrzeuginsasse einen Mundschutz und Handschuhe trägt? Die Teilnehmer der Fahrgemeinschaft sind Schlüsselarbeitskräfte. Im Betrieb (Endmontage von Schienenfahrzeugen) ist das Arbeiten mit einem Sicherheitsabstand von einem Meter NICHT möglich.
Dr. Werner Paulinz
Hetsch & Paulinz
Zur Bildung von Fahrgemeinschaften findet sich im BGBl. II Nr. 148/2020 vom 9. April mit Wirksamkeit ab 14. April, 00:00 Uhr (= Ablauf des 13. April 2020) in Absatz 2 des neu gefassten § 4 die Regelung:
„Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sind nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.“
Da der Mindestabstand von einem Meter auch für den Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ihn gleichermaßen für Personen innerhalb desselben Kraftfahrzeuges und nicht etwa für die Vorbeifahrt an außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Personen festlegen wollte. Wie der Abstand gemessen wird, ist nicht definiert.
Es ist davon auszugehen, dass in handelsüblichen PKW etwa bei Belegung eines Beifahrersitzes der erforderliche Mindestabstand zum Fahrer nicht eingehalten wird.
Anwalt: Dr. Werner Paulinz
Ort: Korneuburg
E-Mail: paulinz@inode.at
Frage 24
Autokauf und Abholung.
Darf ich aktuell ein Auto von Gänserndorf kaufen und abholen? Wohne in Ybbs an der Donau. Das sind ca. 120km. Würde mit dem Zug hinfahren und mit blaue Kennzeichen nach Hause fahren.
zVg. Elisabeth Zimmert
Bis auf Ausnahmen der Verbotsregelung des Covid-19 Maßnahmengesetzes ist das Betreten des öffentlichen Raumes verboten.
Ein Autokauf fällt grundsätzlich derzeit nicht unter diese Ausnahmeregelung.
Auch eine behördliche Anmeldung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
Eine Erleichterung der Maßnahmen ist mit Mitte April zu erwarten.
Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Betrifft die auch Kinder? Meine Tochter trägt Maske – aber es gibt viele kleinere Kids im Freundeskreis, die eine Maske nicht dulden.
Mag. Rainer Samek
The Skills Group GmbH
Die Bemühungen zur Verhinderung der Verbreitung des Virus sind begrüßenswert und ist es durchaus vernünftig, durch das Tragen von Masken in bestimmten Bereichen seinen Beitrag zu leisten. Davon zu unterscheiden sind aber die rechtlichen Grundlagen und die Möglichkeiten des Gesetzgebers.
Zur Maskenpflicht liegt, soweit überblickbar, derzeit ein Erlass des Gesundheitsministers an den Lebensmittelhandel vor, der Regelungen basierend auf dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz für die Ausgabe von Schutzmasken und Hygienemaßnahmen betrifft. Nach meiner Beurteilung besteht keine gesetzliche Ermächtigung für eine Bestrafung des einzelnen Kunden im Falle des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes.
Der Wortlaut des angekündigten Erlasses hinsichtlich der Verwendung von Schutzmasken in öffentlichen Verkehrsmitteln ist noch nicht bekannt.
Nach den Empfehlungen des Ministeriums sollen Kleinkinder unter einem Jahr keine Masken tragen.
Tirol – NÖ-Besuch.
Ich habe meinen Hauptwohnsitz in Hainburg an der Donau – NÖ. Ich lebe derzeit aber in Tirol mit meinem Sohn (12 Jahre) bei meinem Partner. Ich arbeite hier und mein Sohn geht hier zur Schule. In meinem Haus in Hainburg lebt mein zweiter Sohn mit 20 Jahren.
Wann kann ich von Tirol nach Hainburg fahren, um ihm zu besuchen?
Dr. Werner Paulinz
Hetsch & Paulinz
Nur das Betreten öffentlicher Orte ist verboten, sofern nicht eine Ausnahme vom Verbot vorliegt. Eine dieser Ausnahmen ist die Erlaubnis, öffentliche Orte alleine unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zu betreten. Bei fremden Haushalten handelt es sich um keinen öffentlichen Ort.
Dass Besuche in fremden Haushalten vom Gesetzgeber nicht erwünscht sind und dazu auch Besuche bei Partnern oder Kindern zählen, die nicht im selben Haushalt leben, wurde von den Politikern mehrfach kommuniziert.
Dass dieser Wille den Verordnungen und Erlässen nicht mit Bestimmtheit zu entnehmen ist, lässt Bewegungsspielraum bei der Auslegung offen. Das eigene Haus in Hainburg darf jedenfalls betreten werden, um Gefahr vom Eigentum abzuwenden und damit der Ausnahmeregelung gemäß § 2 Ziffer 1 der 98. Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetz zu unterliegen, eine diesbezüglich bestehende Notwendigkeit muss vom Eigentümer individuell geprüft werden.
Anwalt: Dr. Werner Paulinz Ort: Korneuburg E-Mail: paulinz@inode.at
Frage 21
Ausgangssperre – Spazierengehen .
Ich habe seit Jänner eine neue Partnerin, Sie wohnt in Wien und ich in Wiener Neudorf.
Darf ich Sie abholen von zuhause, bzw. darf ich mit ihr in Wien spazieren gehen?
Es gibt so viele Meldungen wo es heißt, ja man darf und dann wieder es ist nicht erlaubt.
Dr. Werner Paulinz
Hetsch & Paulinz
Nur das Betreten öffentlicher Orte ist verboten, sofern nicht eine Ausnahme vom Verbot vorliegt. Eine dieser Ausnahmen ist die Erlaubnis, öffentliche Orte alleine unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zu betreten. Bei fremden Haushalten handelt es sich um keinen öffentlichen Ort.
Das Sicherheitspolizeigesetz ermächtigt die Polizei nur zur Verfolgung oder Vermeidung eines solchen Verhaltens, das geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu stören, also unter dieser Voraussetzung etwa Partys auch dann aufzulösen, wenn sie an privaten Orten stattfinden. Dass Besuche in fremden Haushalten vom Gesetzgeber nicht erwünscht sind und dazu auch Besuche bei Partnern zählen, die nicht im selben Haushalt leben, wurde von den Politikern mehrfach kommuniziert.
Der erklärte Wille ist den Verordnungen und Erlässen jedoch nicht mit Bestimmtheit zu entnehmen, dies lässt Bewegungsspielraum bei der Auslegung offen. Ein „Spazieren gehen“ Seite an Seite mit einer anderen Person, die nicht im selben Haushalt lebt, ist nicht gestattet, es sei denn, dass eine der Verbotsausnahmen vorliegen (notwendige Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen, Betretung öffentlicher Orte alleine unter Einhaltung eines Mindestabstands von einem Meter zu anderen Personen, wobei u. a. die AUVA zwei Meter Mindestabstand empfiehlt).
Anwalt: Dr. Werner Paulinz Ort: Korneuburg E-Mail: paulinz@inode.at
Frage 20
Ostern – Besuch der Partnerin/des Partners.
Darf ich zu Ostern / am Wochenende weg – und wen darf ich besuchen bzw. wen nicht?
Dr. Werner Paulinz
Hetsch & Paulinz
Nur das Betreten öffentlicher Orte ist verboten, sofern nicht eine Ausnahme vom Verbot vorliegt. Eine dieser Ausnahmen ist die Erlaubnis, öffentliche Orte alleine unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zu betreten. Bei fremden Haushalten handelt es sich um keinen öffentlichen Ort.
Das Sicherheitspolizeigesetz ermächtigt die Polizei nur zur Verfolgung oder Vermeidung eines solchen Verhaltens, das geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu stören, also unter dieser Voraussetzung etwa Partys auch dann aufzulösen, wenn sie an privaten Orten stattfinden. Dass Besuche in fremden Haushalten vom Gesetzgeber nicht erwünscht sind und dazu auch Besuche bei Partnern zählen, die nicht im selben Haushalt leben, wurde von den Politikern mehrfach kommuniziert.
Der erklärte Wille ist den Verordnungen und Erlässen jedoch nicht mit Bestimmtheit zu entnehmen, dies lässt Bewegungsspielraum bei der Auslegung offen. Abseits von Gesetzen und Verordnungen ist heute mehr denn je gefragt, Vernunft als Maßstab des eigenen Verhaltens walten zu lassen.
Anwalt: Dr. Werner Paulinz Ort: Korneuburg E-Mail: paulinz@inode.at
Frage 19
Freizeitfrage – Recht auf Kostenrückerstattung.
Ich bin jahrzehntelanger Segler in RUST Neusiedlersee, als solcher mehr als zehn Jahre Dauercamper am Campingplatz mit einem Mobilheim und Platz, für den ich sehr hohe Pacht an eine Campingplatzverwaltung, namentlich Ruster Freizeitcenter GmbH & CO KG bezahle. Der Campingplatz ist von März bis Ende Oktober geöffnet (bedingt durch Wasserab- und Aufsperrung).
Dr. Werner Paulinz
Hetsch & Paulinz
Die jährliche Pacht war bereits im Jänner 2020 fällig und ist auch bezahlt: 4.826,50 Euro.
Laut Coronavirus-Pandemie-Verordnung vom 16.03.2020 ist das Betreten von Camping- und Mobilheimplätzen bis 22.03.2020 untersagt ist. Und nun verlängert: das Betreten von Camping- und Mobilheimplätzen bis voraussichtlich 26.04.2020 untersagt.
Ein weiteres Paradoxon ist durch die Stadt Rust (Seebad Betr.GesmbH) gegeben. Sie verlangt für den Bootssteg eines Segelbootes auch nicht wenig: 821,90 Euro. Natürlich auch schon eingefordert und bezahlt im Feber.
Gekrant, um im Frühjahr die Segelschiffe ins Wasser zu lassen, wird auch meist Ende März bis April. Nur heuer ist lt. Burgenländ. Landesgesetz sogar das Betreten der kompletten Hafenanlagen etc. gesperrt. Lt. Gesetz bis Ende April, gekrant wird demnach auch nicht – verständlich.
Aber, und das ist meine bzw. unsere Frage, haben wir da das Recht, Geld zurückzufordern?
Eigentlicher Hintergrund der Frage ist ein allfälliger Anspruch auf Rückerstattung oder Minderung des Pachtzinses.
Hier kommt es primär auf die individuellen Vertragsgestaltungen der jeweiligen Pachtverträge an.
Ist nichts anderes vereinbart, hat zu gelten:
Ohne Zweifel ist COVID 19 als Seuche im Sinne des § 1104 ABGB zu erkennen. Nur bei gänzlicher Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts, wie sie § 1104 ABGB fordert, wäre an eine Entbindung von der Verpflichtung zur Bestandzinszahlung zu denken. Der Begriff einer gänzlichen Unbenützbarkeit ist jedoch nicht an den Verwendungszweck, sondern an den tatsächlichen Nutzen gebunden. Eine gänzliche Unbenützbarkeit ist bereits dann ausgeschlossen, wenn das Bestandobjekt nach ein paar Wochen wiederverwendet werden kann.
Ist die Nutzung des Bestandobjektes durch den Bestandnehmer wegen der Seuche nur beschränkt möglich, kann Bestandzinsminderung eintreten. Dazu regelt § 1105 ABGB: „Behält der Mieter trotz eines solchen Zufalls einen beschränkten Gebrauch des Mietstückes, so wird ihm auch ein verhältnismäßiger Teil des Mietzinses erlassen. Dem Pächter gebührt ein Erlass an dem Pachtzinse, wenn durch außerordentliche Zufälle die Nutzungen des nur auf ein Jahr gepachteten Gutes um mehr als die Hälfte des gewöhnlichen Ertrages gefallen sind. Der Verpächter ist so viel zu erlassen schuldig, als durch diesen Abfall an dem Pachtzinse mangelt.“
Anwalt: Dr. Werner Paulinz Ort: Korneuburg E-Mail: paulinz@inode.at
Frage 18
Mitgliedschaft Freizeiteinrichtung.
Ich bin im Besitz einer Jahreskarte im Wert von ca. 800 Euro für ein öffentliches Hallenbad mit Saunabereich. Da dies nun geschlossen ist, kann ich für die Ausfallzeit eine Verlängerung der Jahreskarte beanspruchen?
Dr. Werner Paulinz
Hetsch & Paulinz
Die vertraglich zugesicherten Leistungen können auf Zeit wegen behördlich verfügter Schließungen nicht erbracht werden. Diese Schließung hat weder der Fitnessbetrieb noch der Kunde zu vertreten.
Soweit in den Vertragsgrundlagen nichts anderes vereinbart ist, wird das Mitglied für die Dauer der behördlichen Schließung von der Zahlungspflicht befreit sein bzw. einen aliquoten Rückforderungsanspruch haben.
Eine Verlängerung der Vertragsdauer ist im Einvernehmen möglich, mangels anders lautender Vereinbarung in den Vertragsgrundlagen besteht darauf jedoch kein Anspruch.
Anwalt: Dr. Werner Paulinz Ort: Korneuburg E-Mail: paulinz@inode.at
Frage 17
Arbeitsrecht – Risikogruppe Freistellung .
Laut Hausarzt Attest gehöre ich aufgrund Vorerkrankungen zur Corona Risikogruppe. Ich bin 57 Jahre alt, 50 Prozent behindert und eine der Dienstältesten. Das Attest wird vom Personalchef nicht akzeptiert. Es wird eine Bestätigung der ÖGK verlangt. Ich wurde letzthin im beinahe einzigen für Bürgerservice offenen Bereich eingesetzt ohne Spuckschutz. Ich habe große Befürchtungen angesteckt zu werden und verstehe nicht warum das Attest meines Hausarztes nicht anerkannt wird, obwohl dieser meine Befunde und meinen Zustand seit Jahrzehnten kennt. Die ÖGK nicht. Es liegt auch keine Dauermedikation vor, daher werde ich nicht in eine Risikogruppe mangels Daten und Wissen zugeteilt werden. Wie ist hier die rechtliche Situation?
Dr. Werner Paulinz
Hetsch & Paulinz
Grundsätzlich hat sich Österreich unter Berücksichtigung der Definitionen der wichtigsten Institutionen (WHO, ECDC, RKI, BAG, NHS, CDC) auf folgende Gruppen, die einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, festgelegt:
Ältere Menschen (65+)
– insbesondere mit chronischen Erkrankungen
Menschen mit chronischen Erkrankungen, als welche nach aktueller Evidenz gelten:
– (chronische) Atemwegs- bzw. Lungenerkrankungen inkl. COPD
– Diabetes
– Herzkreislauferkrankungen
– Krebserkrankungen
– Bluthochdruck
– Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen
Bezüglich Freistellung sind leider noch etliche Fragen ungeklärt.
Der Gesundheitsminister erklärte, dass die Identifikation der Risikogruppen durch die Krankenkassen aufgrund der Medikation erfolge.
Dass die Erklärung eine Bestätigung des behandelnden Arztes ausschließen sollte, war gewiss nicht gemeint, zumal auch nicht alle vulnerablen Gruppen medikamentös behandelt werden.
Demnach wurde vom Gesundheitsminister ja zusätzlich die Empfehlung für alle akut Gefährdeten ausgesprochen, den Arzt aufzusuchen, der die Entscheidung treffe, ob sich die Personen für die Zeit der Corona-Krise aus dem Berufsleben zurückziehen sollten.
Seitens der Ärzteschaft wurde beklagt, dass klare Richtlinien fehlen und es erging die Empfehlung, bei Anfragen von Patientinnen und Patienten diesen lediglich Bestätigungen über bestehende Erkrankungen auszustellen und keine Festlegung zu treffen, ob eine Patientin bzw. ein Patient zu einer Risikogruppe gehört.
Wie das ärztliche Attest hier im konkreten Einzelfall aussieht und ob die ärztliche Zuordnung tatsächlich ausgewiesen ist, müsste aus der Bestätigung abgeleitet werden.
Falls eine zweifelsfreie ärztliche Bestätigung vorliegt, ist es kaum vorstellstellbar, dass ein Begehren auf Vorlage einer Bestätigung der ÖGK statt des ärztlichen Attestes rechtens ist.
Anwalt: Dr. Werner Paulinz Ort: Korneuburg E-Mail: paulinz@inode.at
Frage 16
Arbeitsrecht – Kurzarbeit .
Darf ich während der "Covid-19-Zeit" vorübergehend eine andere Arbeit abnehmen, wenn ich in meinem bisherigen Job in Kurzarbeit bin?
Dr. Werner Paulinz
Hetsch & Paulinz
Grundsätzlich ist eine andere Beschäftigung nicht untersagt, sofern arbeitsvertragsrechtlich keine Konkurrenzklausel oder ein Wettbewerbsverbot entgegensteht. Die Nebenbeschäftigung muss aufgegeben werden, wenn die Kurzarbeit beim eigentlichen Arbeitgeber endet und die beiden Arbeitsverhältnisse sich von der Arbeitszeit her nicht vereinbaren lassen. Sozial- und steuerrechtlichen Fragen sind davon unabhängig zu prüfen, wie dies auch in Zeiten vor der Krise der Fall war.
Anwalt: Dr. Werner Paulinz Ort: Korneuburg E-Mail: paulinz@inode.at
Frage 15
Maskenpflicht – keine Maske vorhanden.
Ab 6. April soll die Maskenpflicht in Kraft treten und bei Verstoß massiv gestraft werden. Ich habe aber noch keine Maske und bekomme auch keine, da sie überall vergriffen sind. Wie soll ich mich nun verhalten?
Dr. Michael Schwarz
privat
Im Erlass ist festgehalten, dass man eine mechanische Schutzvorrichtung gegen die Verbreitung von Tröpfcheninfektion tragen muss. Das ist nicht unbedingt ein ärztlicher Nasen-Mund-Schutz oder eine medizinische Maske, sondern kann auch ein Schal, Halstuch oder sonstige Bedeckung des Nasen-Mund-Bereiches sein. Es geht darum, die Verbreitung von Tröpfchen zu verhindern.
Anwalt: Dr. Michael Schwarz Ort: St. Pölten E-Mail: kanzlei@twsc.at
Frage 14
Ostererlass – mehrere Personen in einer Wohnung.
Ich habe soeben gelesen, dass eine neue Richtlinie erlassen wurde. Diese untersagt Treffen im geschlossenen Raum mit mehr als fünf Personen, die nicht im selben Haushalt leben. Meine Frage ist, ob es nun erlaubt ist sich zu viert in einer privaten Wohnung am Abend mit Freunden zusammenzusetzen.
Dr. Michael Schwarz
privat
Derzeit (6. April 2020) wäre ein derartiges Treffen mit vier haushaltsfremden Personen möglich. Es ist jedoch zu beachten, dass auch bei der Anreise zum privaten Treffpunkt nur mit Mitbewohnern oder unter Einhaltung des Sicherheitsabstandes erfolgen darf. Es ist jedoch schwer zu sagen, ob und wie schnell es hier Seitens der Regierung zu einer Änderung kommt.
Anwalt: Dr. Michael Schwarz Ort: St. Pölten E-Mail: kanzlei@twsc.at
Frage 13
Insolvenzantrag.
Kann ich als Geschäftsführer die aktuelle Krise abwarten und dann die Sachlage beurteilen, ob ich einen Insolvenzantrag stellen muss?
Dr. Gabriela Richter
privat
Zwar wurde mit dem 2. COVID-19-Gesetz klargestellt, dass es im Fall einer „Pandemie oder Epidemie“ zu einer Verlängerung der Insolvenzantragsfrist von 60 auf 120 Tage kommt (§ 69 Abs 2a IO), jedoch gilt dies nur, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf die Pandemie zurückzuführen ist. Diese Maximalfrist läuft schon ab objektiver Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit (wie auch die „normale“ 60 Tagesfrist), d.h. ab dem Zeitpunkt wo Sie als ordentlicher Geschäftsführer erkennen hätten können, dass die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist und nicht ab dem Zeitpunkt, wo Sie den Kopf wieder aus dem Sand ziehen. Außerdem darf diese längere Frist nur ausgenützt werden, wenn Sie Sanierungsbemühungen tätigen (Kurzarbeit, Reduktion MA-Stand, Beantragung von Stundungen, Förderungen, Aufnahme von Garantiekrediten, Verlagerung der Geschäftstätigkeit, Suche nach Alternativen …..) und diese erfolgversprechend erscheinen.
Ist dies alles nicht der Fall, besteht – wie bisher – eine Verpflichtung zur unverzüglichen Insolvenzantragstellung.
Mit dem 4. COVID-19-Gesetz wurde nun vorgesehen, dass eine Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, bei einer nach dem 1.3.2020 bis zum Ablauf des 30.6.2020 eingetretenen Überschuldung nicht besteht.
Ist Ihr Unternehmen noch nach dem 30.6.2020 überschuldet, so müssen Sie das Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, also spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30.6.2020 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem welcher Zeitraum später endet, beantragen.
Davon unberührt bleibt Ihre Verpflichtung bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
Das beutet kurz zusammengefasst, dass Sie nicht einfach abwarten dürfen bis die Krise vorbei ist, um dann die Situation zu beurteilen. Sind die Ursachen der Insolvenz schon unabhängig von der Pandemie gegeben, so sind keine der Erleichterungen auf Sie anzuwenden.
Tritt Zahlungsunfähigkeit wegen der Pandemie ein, so setzten Sie Sanierungsschritte und kalkulieren Sie, ob Sie mit deren Hilfe nach diesen 120 Tagen die Zahlungsunfähigkeit überwinden können. Waren Sie bisher aufgrund einer positiven Fortbestehensprognose nicht insolvenzrechtlich überschuldet, so wirkt dies gewissermaßen bis zum 30.6.2020 fort.
Obwohl die Haftungsregelung in Bezug auf die Überschuldung im § 84 AktG angepasst wurden, kann es dennoch notwendig sein, dass Sie auf Insolvenzgebarung umstellen.
Sind Sie unsicher, wenden Sie sich schnellstmöglich an einen qualifizierten Schuldnerberater (zB. Rechtsanwalt). Ihr Steuerberater kann Sie bei den Berechnungen als Grundlage für die weitere Beurteilung ebenso unterstützen.
Anwältin: Dr. Gabriela Richter, LL.M. Ort: St. Pölten Email: richter@ulsr.at
Frage 12
Reisen Tirol / NÖ.
Darf eine 18-jährige aus Tirol derzeit ihren ebenfalls 18-jährigen Partner mit Hauptwohnsitz in Gresten / Niederösterreich besuchen?
Dr. Friedrich Bubla LL.M.
privat
Meines Erachtens nicht, denn Sie lebt offenbar nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit Ihrem Freund.
Anwalt: Dr. Friedrich Bubla LL.M. Ort: Baden bei Wien E-Mail:office@bubla.com
Frage 11
Freistellung.
Ich habe eine 18-jährige Tochter, diese gehört zur Hochrisikogruppe da sie die angeborene Stoffwechselstörung Cystische Fibrose hat, wo vor allem die Lunge betroffen ist. Ich arbeite im Büro der zweiten Medizinischen Abteilung eines Krankenhauses. Da ich berufsbedingt für meine Tochter ein gefährlicher Überträger bin interessiert mich ob es die Möglichkeit einer Freistellung gibt.
zVg. Elisabeth Zimmert
Eine verpflichtende Freistellung durch den Arbeitgeber ist nicht gegeben. Sie müssen natürlich zu Hause besondere Sorgfaltsmaßstäbe anlegen. Insbesondere wäre ein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber dringend angeraten, ob Sie auf Home-Office umstellen können oder zumindest einen abgesonderten Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommen.
Darf man seine Freundin sehen? .
Wir sind bereits seit drei Wochen räumlich getrennt.
Dr. Friedrich Bubla LL.M.
privat
Nur bei Haushaltsgemeinschaft ist persönlicher Kontakt unter zwei Metern Mindestabstand erlaubt. Gemeinsames Spazierengehen unter Einhaltung des Mindestabstandes bringt nur Abhilfe für den Mangel an persönlichem Sichtkontakt.
Anwalt: Dr. Friedrich Bubla LL.M. Ort: Baden bei Wien E-Mail: office@bubla.com
Frage 9
Mindestabstand von einem Meter.
Vor allem bei schönem Wetter sehe ich in unserer Siedlung immer wieder etliche Kinder samt Eltern auf der Straße und in den Gärten, so als wäre überhaupt nichts anders als sonst. Kein Abstandhalten.Dabei auch Menschen, die z. B. bei der Post und im Einzelhandel arbeiten und somit viel Kontakt zu anderen Personen haben, die potenzielle Überträger des Virus sind.
Auch in den Wohnungen sitzen noch mehrere Familien auf engen Raum zusammen.Ist das rechtens? Was kann man dagegen unternehmen?
Dr. Elisabeth Zimmert
privat
Grundsätzlich gilt Abstand halten für alle! Die Polizei versucht hier auch bei Nichtbefolgung einzuschreiten.
Es ist traurig, wenn sich Menschen nicht an die Bestimmungen halten, liegt die Ordnungsbefugnis hier aber eindeutig bei den dafür zuständigen Organen, die wahrscheinlich in diesen Zeiten auch überfordert sind und nicht überall gleichzeitig Dienst versehen können.
Was Kleinwohnungen betrifft, in welchen sich mehrere Personen aufhalten, kann man hier keine Abhilfe schaffen. Hier gehen Grund-und Freiheitsrechte vor.
Besuch von Scheidungskindern.
Mein Sohn hat zwei uneheliche Söhne. Sie sind elf und acht Jahre alt. Bei der Trennung wurde für jedes zweite Wochenende ein dreitägiger Besuch beim Vater vereinbart.
Meine Frage: Darf die Mutter jetzt einfach, den Kontakt zu den Kindern verbieten, bis sich die Lage wieder normalisiert?
Wie sieht das rechtlich aus? Was kann der Vater machen damit er seine Kinder sehen kann?
Dr. Elisabeth Zimmert
privat
Ein Kontaktverbot ist nicht angebracht
Das Betreten des öffentlichen Raumes zur Ausübung des Kontaktrechtes zwischen Eltern und Kindern ist zulässig.
Eltern haben die Verantwortung hier mit „Hausverstand“ vorzugehen und die Situation im Einzelfall abzuwägen.
Jede Entscheidung muss vom Grundsatz des „Kindeswohles“ getragen sein ebenso wichtig und Bedacht zu nehmen ist aber auf den Schutz der Gesundheit besonders gefährdeter Personen.
Mietrecht – Räumungsklage.
Ein Freund war mit seiner Miete zwei Monate im Rückstand. Er hat daraufhin vom Gericht eine Räumungsklage bekommen und dann den Rückstand beglichen. Der Vermieter hat zugesagt, sich zu melden, was bisher aber nicht passiert ist. Er reagiert auch nicht auf Anrufe und ruft nicht zurück. Meine Frage: Was kann man tun, damit die Räumungsklage vom Gericht fallengelassen wird?
Dr. Gerhard Rößler
privat
Durch die Zahlung des Rückstandes entfällt die Räumungsklage nicht automatisch. Dies bedarf einer Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter oder einer Rückziehung der Räumungsklage durch den Vermieter. Gibt es keine Einigung oder Rückziehung muss das Gericht das Verfahren mit einer oder mehreren Verhandlungen durchführen.
Derzeit finden wegen der Pandemie keine Gerichtstermine (von Ausnahmen abgesehen) statt.
Bis zu einer Gerichtsentscheidung kann die Wohnung benützt werden.
Ob im Fall Ihres Freundes eine gute Chance besteht auch gegen den Willen des Hauseigentümers die Räumung zu verhindern, kann nur in einer fallspezifischen Beurteilung geklärt werden.
Nur zu Klarstellung: Liegt keine Räumungsklage, sondern eine gerichtliche Kündigung vor, ist jedenfalls dringender Handlungsbedarf gegeben, weil fristgerecht Einwendungen beim Gericht einzubringen sind.
Polizeirecht.
Auf welche Rechtsgrundlage werden Partys oder Treffen auf privatem Grund aufgelöst?
Dr. Friedrich Bubla LL.M.
privat
Die Auflösung von privaten Partys auf eigenem Grund und Boden erfolgt in der Regel auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen – nämlich den Veranstaltungsgesetzen der Bundesländer.
Die Landesgesetze sind durchaus nicht einheitlich.
In Wien wird laut Wiener Veranstaltungsgesetz eine private Party zu einer öffentlichen Veranstaltung, wenn mehr als 20 Personen teilnehmen – ausgenommen Familienfeiern. Öffentliche Veranstaltungen müssen zeitgerecht bei der Behörde angemeldet oder angezeigt werden. In Ermangelung einer derartigen Meldung / Anzeige ist die Behörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) verpflichtet die Einstellung der Veranstaltung zu verfügen.
Das Wiener Veranstaltungsgesetz sieht beispielsweise die Einstellung der Veranstaltung auch vor, wenn grobe Pflichtverletzungen bei der Veranstaltung die Gesundheit von Menschen gefährdet.
In Niederösterreich fehlt eine derartige Abstufung der Öffentlichkeit nach der Anzahl der Teilnehmer, wodurch private Partys nicht in den Anwendungsbereich des niederösterreichischen Veranstaltungsgesetz fallen. Dies bedeutet aber nicht, dass die einschreitende Polizei ohne Rechtsgrundlage handelt. Denn durch das Sicherheitspolizeigesetz – das im gesamten Bundesgebiet der Republik Österreich Geltung hat – kann die Polizei zur Verfolgung oder Vermeidung eines Verhaltens einschreiten, das geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu stören. Und das wird wohl eine Party mit einer Vielzahl von ungeschützt transpirierenden, in der menschlichen „Nahezone“ kommunizierenden Menschen der Fall sein, wenn man das Ansteckungspotential der dann wiederverteilenden „Party-People“ bedenkt.
Anwalt: Dr. Friedrich Bubla LL.M. Ort: Baden bei Wien E-Mail: office@bubla.com
Frage 5
Reise-Stornos.
Ich bin Veranstalter einer Pauschalreise nach Italien. Kann der Reisende kostenfrei stornieren?
Mercedes Vollmann-Schultes, LL.M.
Marius Höfinger
Nach dem Pauschalreisegesetz kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten, wenn am Reiseziel oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an das Reiseziel erheblich beeinträchtigen. Macht dieser von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, hat er Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen. Eine darüber hinaus gehende Entschädigung steht dem Reisenden jedoch nicht zu.
Wo die Grenzen zwischen noch zumutbaren und unzumutbaren Risiken liegen, ist eine Frage des Einzelfalles. Bei einer Pauschalreise, die direkt in ein betroffenes Gebiet führen soll – wie etwa Italien – liegt aller Wahrscheinlichkeit nach ein solch unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand vor. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung wird eine eindeutige Reisewarnung durch das Außenamt jedenfalls als stornofreier Rücktrittsgrund gewertet. Diese stellt allerdings keine zwingende Voraussetzung für das Rücktrittsrecht dar. Der Reisende darf sich dabei auch an „Medienberichten und Informationssendungen in Rundfunk und Fernsehen sowie an anerkannten seriösen Zeitungen“ orientieren.
Achtung: Steht der Antritt der Reise allerdings nicht unmittelbar bevor, ist es dem Reisenden durchaus zuzumuten, vorerst die weitere Entwicklung abzuwarten. Das heißt, ausschließlich Reisen, die in naher Zukunft (in den nächsten Tagen oder der kommenden Woche) anzutreten sind, berechtigen zu einem kostenfreien Rücktritt. Bei Reisen, die erst in den kommenden Wochen (oder gar Monaten) stattfinden, sind die weiteren Entwicklungen abzuwarten.
Sind Sie als Reiseveranstalter – aufgrund der derzeitigen Situation – vor Beginn der Pauschalreise gezwungen, eine der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen zu ändern (etwa die Reiseroute oder im Preis enthaltene Ausflüge) oder können Sie die besonderen Vorgaben des Reisenden nicht erfüllen oder ändern gar den Gesamtpreis der Pauschalreise, so kann der Reisende innerhalb einer von Ihnen festgelegten angemessenen Frist der vorgeschlagenen Änderung zustimmen oder vom Vertrag (ohne Zahlung einer zusätzlichen Entschädigung) zurücktreten. Wenn der Reisende jedoch innerhalb der Frist keine Erklärung abgibt, ist dies als Zustimmung zur Änderung zu werten.
Unterhaltszahlungen.
Der unterhaltspflichtige Elternteil hat infolge der Corona-Krise seine Arbeit verloren und zahlt den Unterhalt nicht – wie gelangt mein Kind rasch zu seinen Unterhaltszahlungen?
Stephanie Psick-Goels
Marius Höfinger
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der monatliche Unterhaltsanspruch von Kindern vom Staat bevorschusst werden. Der Staat erbringt somit dem Kind vorschussweise Leistungen und übernimmt durch den Jugendwohlfahrtsträger die Eintreibung der Unterhaltsforderungen gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil. Voraussetzung für Unterhaltsvorschüsse ist ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch, ein Unterhaltstitel und muss das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und mit dem Unterhaltspflichtigen nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
Vor der Coronavirus-Krise war weitere Voraussetzung für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, dass ein zuvor vom Kind eingeleitetes Unterhaltsexekutionsverfahren ergebnislos verblieben ist. Mit dem 2. COVID-19-Gesetz entfällt aktuell das Erfordernis eines Exekutionsantrages bis (vorerst) 01.05.2020. Dies bedeutet, dass nunmehr unterhaltsberechtigte Kinder sofort, d.h. ohne zuvor ein entsprechendes Exekutionsverfahren einleiten zu müssen, berechtigt sind Vorschüsse zu beantragen. Die aufgrund der Coronavirus-Krise beantragten Unterhaltsvorschüsse werden jedoch nur für die Dauer von 6 Monaten gewährt. Sodann ist ein neuer Antrag auf Unterhaltsvorschuss zu stellen.
Ausgangsbeschränkung – gemeinsames Spazierengehen.
Bevor jene in Kraft getreten sind, bin ich jeden Tag zwischen dem Haushalt meiner Freundin und ihren Eltern und meinem Arbeitsplatz gependelt. Ich bin dort aber nicht gemeldet, jedoch wäre es meines Erachtens nicht sinnvoll jetzt zu meiner Mutter und Bruder zu fahren weil dort mein Hauptwohnsitz ist. Auf was ich hinaus möchte ist, ob ich eine Straftat begehe bei einer Kontrolle durch die Polizei, wenn ich mit meiner Freundin spazieren gehe (mit einem Meter Abstand) und bei ihr weder Haupt noch Nebenwohnsitz gemeldet bin.
Mag. Rainer Samek
The Skills Group GmbH
Das Spazierengehen gemeinsam mit der Freundin ist meines Erachtens weiterhin erlaubt, da Sie mit ihr auch bisher im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben. Es kommt auf den tatsächlichen Haushalt und nicht darauf an, für welchen Ort die Wohnsitzmeldung vorliegt. Allenfalls melderechtliche Konsequenzen könnten folgen.
Ausgangsbeschränkung – öffentliche Anreise Zweitwohnsitz.
Nachdem laut dem Bundesministerium für Gesundheit klar hinterlegt ist, dass ich zu meinem Nebenwohnsitz reisen darf, frage ich mich ob ich für diesen Weg öffentliche Verkehrsmittel nutzen darf. Ich besitze kein KFZs.
Mag. Florian Knotek LL.M.
The Skills Group GmbH
Ja, die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ist erlaubt, da auch die Fahrt zum Zweitwohnsitz zulässig ist. Auch hier gilt die Voraussetzung, dass dabei nur Kontakt zu Personen aus dem gemeinsamen Haushalt besteht und der Mindestabstand von einem Meter eingehalten wird.
Anwalt: Mag. Florian Knotek LL.M. Ort: Avia Rechtsanwälte, Baden bei Wien E-Mail:info@avia-law.at
Frage 1
Infrastruktur – Wartung Gasanlage.
Mein Anbieter (die EVN) verlangt eine Überprüfung der gesamten Gasanlage bis zum 7. Mai, da sie sonst abgestellt wird. Zusätzlich steht auch eine Strafe der BH von 7.300 Euro oder drei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe im Raum. Meine Frage: Ist das in der jetzigen Situation rechtlich in Ordnung. Zusätzlich sind die Kosten momentan für mich nicht tragbar.
Dr. Helga Rettig-Strauss
The Skills Group GmbH
Da laut Regierungspressekonferenz mit den Energieanbietern Vereinbarungen geschlossen wurden bzw. beabsichtigt sind, dass Forderungen derselben (Gas/Strom) nicht sofort bezahlt werden müssen, sondern Vereinbarungen getroffen werden können, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt beglichen werden können, wird wohl auch für die Überprüfung der Gasanlage eine Vereinbarung mit der EVN getroffen werden können.
Ich würde empfehlen mit dieser in Verbindung zu treten, um abzuklären, ob bei Nichtüberprüfung Gefahr besteht. Wenn nein, einen späteren Überprüfungszeitraum vereinbaren, wenn ja, abklären, ob dies durch die EVN erfolgen kann und die dabei anlaufenden Kosten zu einem späteren Zeitpunkt bezahlt werden können.