Wem gehört das Recht an einem Bild eines Angestellten?

Bei der Nutzung von Bildern der Angestellten sind mehrere Rechtsbereiche zu beachten. Die erste Frage, die man sich stellen muss, ist, für welchen Zweck und wo die Fotos verwendet werden sollen. Es macht einen Unterschied, ob Fotos auf Mitarbeiterausweisen zur Identifizierung notwendig sind oder Bilder vom Mitarbeiterevent auf Sozialen Medien gepostet werden.
Ein großes Thema ist der Datenschutz – hier wird in vielen Fällen (Social-Media-Postings) eine Einwilligung der Mitarbeiter erforderlich sein. Wichtig ist hier, dass eine Einwilligung wirklich freiwillig gegeben werden muss und widerrufen werden kann. Nur wenn die Nutzung eines Fotos zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben notwendig ist, kann diese Nutzung als Bestandteil der Vertragserfüllung notwendig sein.
Darüber hinaus gibt es auch das Recht am eigenen Bild, welches abgebildete Personen vor der Veröffentlichung benachteiligender Bilder schützen soll. Hier wird immer für den konkreten Fall geprüft, ob eine Benachteiligung vorliegt. Beispiele können peinliche Fotos von Firmenfeiern sein.
Schlussendlich hat ein Fotograf auch Rechte als Urheber. Bei professionellen Fotografen werden diese Rechte meist dem Unternehmen übertragen, für das sie tätig sind. Werden Fotos von Mitarbeitern geschossen, muss geregelt werden, welche Rechte der Arbeitgeber hat. Dies kann im Dienstvertrag oder fallbezogen geschehen.

Mag. Katharina Bisset
Rechtsanwältin in Mannersdorf an der Leitha,
02168/20303
office@bisset.at
Eine Kooperation der NÖN mit der Rechtsanwaltskammer NÖ. www.raknoe.at