Sind Beurteilungen von Unternehmen auf Google strafbar?

Mag. Katharina Rieder: Gerade im digitalen Zeitalter sind Online- Bewertungen (Google, Facebook etc.) für Unternehmer genauso wichtig wie persönliche Weiterempfehlungen. Doch vielen Menschen ist nicht bewusst, dass man auch im Internet besonders bei negativen Bewertungen auf die Wortwahl achten sollte. Beschimpfungen oder unwahre Behauptungen, insbesondere wenn diese rufschädigend sind, können schnell ein gerichtliches Nachspiel haben.
Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Äußerung ausschließlich beleidigend oder objektiv falsch ist, keinerlei Sachbezug aufweist oder der Bewertende gar keine Dienstleistung in Anspruch genommen hat und dennoch eine schlechte Bewertung abgibt.
Neben zivilrechtlichen Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüchen des Unternehmens ist auch eine Strafbarkeit aufgrund Beleidigung, übler Nachrede sowie unter Umständen auch Verleumdung nach dem StGB (Strafgesetzbuch) möglich. Es drohen Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten und Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen (bei Verleumdung sind noch höhere Strafen möglich). Zudem kommt auch eine Strafbarkeit nach dem Mediengesetz in Betracht.
Selbstverständlich ist es möglich, eine schlechte Bewertung abzugeben, wenn man mit einer Leistung oder einem Service nicht zufrieden ist. Dabei sollte man jedoch darauf achten, möglichst faktenbasiert zu bewerten.
Auch subjektive Bewertungen wie, dass man eine Theatervorstellung langweilig fand oder das Essen nicht geschmeckt hat, fallen unter die Ausübung der Meinungsfreiheit und sind rechtlich unbedenklich.

Mag. Katharina Rieder
Rechtsanwältin in Korneuburg,
02262/71897, office@anwaltkorneuburg.at
Eine Kooperation der NÖN mit der Rechtsanwaltskammer NÖ. www.raknoe.at