Jugendrecht

Ausgehzeiten – wie ist das in Niederösterreich geregelt?
Mag. Birgit Harold: Wer kennt nicht die ewige Diskussion über die Ausgehzeiten – das ist ein jahrelang beharrlich geführter Kampf zwischen den meisten Kindern und Erziehungsberechtigten. Mit 1. Jänner 2019 sind neue Jugendschutzbestimmungen in Niederösterreich in Kraft getreten, welche nunmehr in ganz Österreich, mit der Ausnahme von Oberösterreich, einheitlich sind.
Grundsätzlich gelten folgende Ausgehzeiten: Unter 14 Jahren von 17 bis 22 Uhr, zwischen 14 und 16 Jahren von 17 bis 1 Uhr früh, darüber hinaus nur mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z. B. Heimweg) vorliegt; ab 16 Jahren unbegrenzt.
Für Erziehungsberechtigte leitet sich hieraus die Pflicht ab, dafür Sorge zu tragen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Jugendlichen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes einhalten. Bei Verstößen haben die Erziehungsberechtigten mit Geld- und sogar Freiheitsstrafen, die Jugendlichen mit verpflichtenden Beratungsgesprächen oder dem Erbringen von sozialen Leistungen oder unter Umständen mit Geldstrafen bis zu 200 Euro zu rechnen.
Bei all diesen Bestimmungen ist jedenfalls zu beachten, dass die Erziehungsberechtigten das letzte Wort haben. Strengere Ausgehzeiten dürfen von den Eltern aufgrund des Aufenthaltsbestimmungsrechtes jederzeit vorgeschrieben werden. Das Jugendschutzgesetz ist lediglich das höchstzulässige Maß, das möglich ist.

Mag. Birgit Harold
Rechtsanwältin in Korneuburg
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Eine Kooperation der NÖN mit der Rechtsanwaltskammer NÖ. www.raknoe.at