Nachbarschaftsrecht

Rauchbelästigung vom nachbarlichen Grundstück durch Grillen – was kann man machen?
Dr. Anton Pirringer: Mit der warmen Jahreszeit beginnt auch die Grillsaison im Garten oder auf dem Balkon. Hier gilt auch, dass des einen Freud des anderen Leid sein kann. Der vom Grillen ausgehende Rauch, aber auch der Geruch, kann nämlich den Nachbarn lästig fallen.
Rauch und Geruch können aber nur dann von einem Nachbarn durch Klage bei Gericht untersagt werden, wenn zwei Voraussetzungen zutreffen, die beide die sogenannte Ortsüblichkeit betreffen:
- Erstens müssen Rauch und Geruch so stark sein, dass sie jenes Maß überschreiten, das üblicherweise in der Gegend herrscht.
- Zweitens muss die Benutzung des Nachbargrundstücks durch den Rauch und Geruch wesentlich gestört werden.
Auf den Punkt gebracht dürfen Rauch und Geruch nicht stärker sein, als in der Gegend üblich ist. Kriterien sind Häufigkeit, Uhrzeit und Intensität. Das heißt je öfter, je ungewöhnlicher die Uhrzeit und je intensiver der Rauch und der Geruch, desto eher werden diese nicht mehr als ortsüblich wahrgenommen und können vor Gericht mittels Klage verboten werden. Die Tatsache, dass der Grillgeruch für viele Menschen wohlriechend ist, ist nicht relevant. Bei der Frage, ob ein Geruch ortsüblich ist, spielt es keine Rolle, ob er wohlriechend oder ekelerregend ist.
Als praktischer Tipp für den belästigten Nachbarn ist es empfehlenswert, Datum, Uhrzeit, Dauer und Intensität des Rauchs und Geruchs zu Beweiszwecken wie in einem Tagebuch lückenlos festzuhalten. Diese Aufzeichnungen kann man im Streitfall dem Gericht vorlegen.
Dr. Anton Pirringer
Rechtsanwalt in Bruck/Leitha
02162/62513
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Eine Kooperation der NÖN mit der Rechtsanwaltskammer NÖ.
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