Schulrecht

Gibt es eine Sondererlaubnis für einen Urlaub außerhalb der Ferienzeit?
Mag. Birgit Harold: Ferienzeit ist Urlaubszeit. Viele Familien träumen davon, mit ihren Kindern einen günstigen Urlaub zu verbringen, doch bereits beim Anblick der Preise in der Hauptsaison kommt das böse Erwachen.
Welche Möglichkeiten hat man als Erziehungsberechtigter, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen und das Kind während der Schulzeit freistellen zu lassen?
Das Schulpflichtgesetz erlaubt ein Fernbleiben vom Unterricht nur bei einer gerechtfertigten Verhinderung wie z. B. Krankheit, außergewöhnliche Ereignisse, Unpassierbarkeit des Schulweges, bei Befreiung der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen und bei Erlaubnis zum Fernbleiben. Diese Erlaubnis zum Fernbleiben kann mittels schriftlichen Antrag bis zu einem Tag der Klassenvorstand, bis zu fünf Tagen die Schulleitung und darüber hinaus die zuständige Schulbehörde entscheiden. Bei Nichteinholung der Erlaubnis ist mit einer Geldstrafe von maximal 440 Euro zu rechnen. Viele Entscheidungen der Schulbehörden zeigen, dass Urlaubsreisen mit schulpflichtigen Kindern außerhalb der gesetzlich geregelten Ferienzeiten keinen Rechtfertigungsgrund darstellen. Selbst wenn ein Schulkind, laut ärztlichem Gutachten, einen Kuraufenthalt benötigt, wird der Antrag nur dann bewilligt, wenn ein Abwarten bis zur unterrichtsfreien Zeit nicht zumutbar erscheint.
Fazit ist, dass man als Erziehungsberechtigter eines schulpflichtigen Kindes weiterhin die Preise der Hauptsaison akzeptieren muss, da gesetzlich kein Anspruch auf eine Freistellung für eine Urlaubsreise besteht.
Mag. Birgit Harold
Rechtsanwältin in Korneuburg
02262/63664
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Eine Kooperation der NÖN mit der Rechtsanwaltskammer NÖ. www.raknoe.at