Ab wann dürfen Jugendliche eigenständig Verträge abschließen?

Minderjährige sind – zu ihrem eigenen Schutz – nur eingeschränkt geschäftsfähig. Verträge von Kindern unter sieben Jahren sind nichtig. Einzige Ausnahme: Geringfügige, alterstypische Alltagsgeschäfte, wenn sie sofort erfüllt werden, z. B. Kauf einer Wurstsemmel.
Auch ältere Minderjährige können derartige Taschengeldgeschäfte abschließen, wobei mit zunehmendem Alter auch etwas teurere Waren als altersüblich gelten, z. B. Bücher. Darüber hinausgehende Verträge von über Siebenjährigen werden hingegen erst mit Zustimmung der Eltern wirksam. Bis dahin ist nur der Vertragspartner an den Vertrag gebunden.
Der 14. Geburtstag bringt weitere Befugnisse. Ab dann können sich Jugendliche bereits selbst zu Dienstleistungen – mit Ausnahme von Lehrverträgen – verpflichten
(z. B. Ferialjob, Babysitten).
Sie können auch über ihr Einkommen sowie über Taschengeld und Geschenke frei verfügen, sofern ihnen genügend Geld für das tägliche Leben bleibt. Ob ein Mobilfunk- oder Fitnesscentervertrag abgeschlossen werden kann, richtet sich daher nach den konkreten Einkommensverhältnissen. Achtung: Über Gegenstände, die zum Gebrauch oder für einen bestimmten Zweck übergeben wurden, darf nicht frei verfügt werden (z. B. Kleidung, Fahrrad, Geld für den Kauf eines Laptops).
Übrigens: Minderjährige können nur vorteilhafte Schenkungen annehmen. Das trifft bei der Schenkung eines Hauses oder eines Pferdes nicht zu.

Mag. Andrea Friedl
Rechtsanwältin in Tulln
02272/61866
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Eine Kooperation der NÖN mit der Rechtsanwaltskammer NÖ. www.raknoe.at