ZUSAMMENSETZUNG
In Österreich übt der Bundesrat die Funktion der „ Zweiten Kammer “ im Parlament aus. Im Gegensatz zum Nationalrat wird der Bundesrat nicht direkt gewählt. Seine Mitglieder werden von den Landtagen entsandt, und zwar nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im jeweiligen Landtag. Wie viele Mandatare ein Bundesland entsendet, hängt von der Zahl seiner Bürger ab. Niederösterreich stellt mit zwölf Vertretern die Höchstzahl.
Derzeit hat der Bundesrat 61 Mitglieder . Änderungen in der Zusammensetzung sind nach jeder Landtagswahl möglich. Wenn sich die Relation der Bürgerzahlen der Länder untereinander verändert, dann ändert sich auch die Zahl der Mandate im Bundesrat. Eine neue Berechnung erfolgt alle zehn Jahre auf Basis einer Volkszählung.
Halbjährlich wird ein neuer Präsident bestimmt, die Bundesländer wechseln sich in alphabetischer Reihenfolge ab. Die Bundesräte wählen zwei Stellvertreter .
AUFGABEN UND RECHTE
Der Bundesrat übt gemeinsam mit dem Nationalrat die Gesetzgebung des Bundes aus. Er hat ein Einspruchsrecht gegen Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates. Es handelt sich um ein sogenanntes „ suspensives “, also aufschiebendes Veto . Der Nationalrat kann einen Einspruch des Bundesrats gegen einen seiner Beschlüsse durch Wiederholung dieses Beschlusses (Beharrungsbeschluss) überwinden.
In einigen Fällen hat der Bundesrat jedoch ein „ absolutes “ Vetorecht, das bedeutet, dass ohne die ausdrückliche Zustimmung des Bundesrates kein Gesetz bzw. kein Staatsvertrag zustande kommen kann: Verfassungsgesetze oder Bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden, gesetzliche Bestimmungen, die die Rechte des Bundesrates selbst betreffen, Staatsverträge, die die Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder regeln und Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden.
Bestimmte Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates, v.a. die Bundesfinanzen betreffend, unterliegen nicht dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates. Sie werden dem Bundesrat nur zur Kenntnis gebracht.
Der Bundesrat selbst bzw. ein Drittel seiner Mitglieder kann Gesetzesanträge an den Nationalrat stellen, die in der Folge den gesamten Prozess der Bundesgesetzgebung durchlaufen.
Der Bundesrat kann von seiner parlamentarischen Kontrollmöglichkeit Gebrauch machen. Wichtiges Instrument ist zum einen das Interpellationsrecht . Dieses umfasst die Möglichkeiten zu schriftlichen und dringlichen Anfragen an die Bundesregierung und deren Mitglieder, zur Besprechung von Anfragebeantwortungen, zu Fragestunden sowie Aktuellen Stunden.
Weitere Kontrollinstrumente sind das Resolutionsrecht , das sich mit der Fassung von Entschließungen befasst, und das Informationsrecht . In Bundesratsausschüssen können Auskunftspersonen angehört, parlamentarische Enqueten zur Information von Mitgliedern des Bundesrates durchgeführt werden. Das Zitationsrecht ermöglicht es dem Bundesrat, die Anwesenheit von Regierungsmitgliedern im Plenum oder in Ausschüssen zu verlangen. Laut dem Petitionsrecht müssen Petitionen, die von Bundesräten überreicht werden, in der Regel behandelt werden. Wichtiges Instrument rechtlicher Kontrolle ist die Möglichkeit zur Anfechtung von Gesetzen vor dem VfGH durch ein Drittel der Mitglieder des Bundesrates.
Der Bundesrat bringt r egionale Bezugspunkte in die europäischen Entscheidungsprozesse ein. Er ist das „Scharnier“ der Bundesländer für Initiativen an die EU zu sein und wird deshalb auch als „Europakammer“ bezeichnet.
Quelle: parlament.gv.at