Tullnerfeld: Windhunde rissen im Ortsgebiet Hauskatze

Erstellt am 22. März 2023 | 08:00
Lesezeit: 3 Min
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Zwei Whippets (Symbolfoto) folgten ihrem Jagdtrieb und erlegten eine Hauskatze.
Foto: Shutterstock, Liliya Kulianionak
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Lange Laufleine wurde Familienkatze zum Verhängnis. Betroffenen bleibt Anzeige nach Tierschutzgesetz und Klage auf dem zivilrechtlichen Weg.

Der Whippet ist ein auf Geschwindigkeit und Leistung optimierter mittelgroßer Windhund… Wegen seines angenehmen Wesens eignet er sich auch als Familienhund, dessen Jagdtrieb man aber nicht unterschätzen darf … Genau das dürfte aber am Abend des 1. März in einer Gemeinde im Tullnerfeld (Details werden zum Schutz aller Betroffenen nicht genannt) passiert sein.

Der Jagdtrieb setzte ein, die Katze hatte keine Chance

Eine Hundehalterin führte ihre beiden Whippets an einer etwa zehn Meter langen Laufleine im Ortsgebiet spazieren. Einer der Hunde spürte dabei eine frei laufende, zutrauliche Hauskatze auf und packte sie. Darauf setzte auch beim zweiten Hund der Jagdtrieb ein – die Katze hatte keine Chance.

„Ja, die Halterin versuchte noch, die Hunde davon abzubringen, was ihr allerdings erst gelang, als die Katze schon tot war“, kritisiert der Katzenbesitzer. Die Frau habe offensichtlich keinerlei Herrschaft über ihre Tiere gehabt. Die Laufleine habe einen viel zu großen Aktionsradius gelassen, die Hunde hätten daher auch einen Beißkorb tragen müssen. Weiters richtet er seine Kritik an die Polizei. Denn als er den Vorfall in Tulln anzeigen wollte, sei er vom diensthabenden Beamten abgewiesen und auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden.

Das Tierschutzgesetz ermöglicht eine Anzeige

Wie in so vielen Fällen gibt es auch hier keine eindeutigen, einfachen Bestimmungen, aber sehr wohl Möglichkeiten für den Katzenhalter. So hätte die Polizei durchaus eine Anzeige aufnehmen können, was sowohl Josef Gurschl vom Bezirkspolizeikommando als auch Bezirkshauptmannstellvertreterin Renate Giller-Schilk bestätigen. „Der Katzenbesitzer könnte gegen die Hundehalterin eine Anzeige gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 2 Tierschutzgesetz erstatten, weil ein Tier ohne vernünftigen Grund getötet wurde. Es liegt hier zumindest der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor“, sagt Giller-Schilk. Diese Anzeige wäre auch als offizielle Dokumentation zu Beweiszwecken hilfreich. Wenn es zu keiner Einigung zwischen Katzen- und Hundehalter kommt, kann Schadenersatz auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.

Der Whippet ist vom NÖ Hundehaltegesetz nicht als Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial eingestuft. Die Gemeinde (die grundsätzlich für Hundehaltung zuständig ist) könne jedoch bestimmte Hunde unter gewissen Voraussetzungen als „auffällige Hunde“ einstufen. Diese müssten dann im Ortsgebiet mit Leine UND (nicht oder) Beißkorb geführt werden, was hier aber nicht der Fall war.

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